Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten
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in der EU sowohl aus der Schutz- als auch aus der Überwachungszone pasteurisiert werden müssen.
Das Verbringen von Fleisch aus der Schutzzone hinaus soll nicht mehr bewilligungspflichtig sein. Denn durch den Transport von Fleisch besteht im Gegensatz zum Rohmilchtransport keine unmittelbare Ansteckungsgefahr für empfängliche Tiere.
Abs. 4: Eine generelle Pasteurisierungspflicht für die Verfütterung von Milchnebenprodukten soll im Fall eines Seuchenausbruchs durch den Bund vorgeschrieben werden können. Denn der Milchverkehr (Milchsammlung und -verarbeitung) ist sehr komplex und überkantonal.
3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
7. Abschnitt: Viruserkrankungen der Vögel
B. Newcastle-Krankheit
Art. 123 Abs. 3
In den technischen Weisungen sollen die Falldefinition aufgenommen und die entsprechenden Massnahmen festgelegt werden.
Art. 123a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall
Abs. 1: Bei der einfachen Sperre 2. Grades, welche gemäss den Artikeln 86 Absatz 2 und 84 über ansteckungsverdächtige Bestände verhängt wird, muss auch die Unterbindung des Eierverkehrs geregelt werden. Für den Fall von ansteckungsverdächtigen, verdächtigen und verseuchten Beständen muss zusätzlich der Verkehr mit Eiergebinden eingeschränkt werden, da diese als potentielle indirekte Verschleppungsquelle gelten.
Abs. 2: Die Eiergebinde des verseuchten Bestandes können eine potentielle Übertragungsquelle des Virus sein und müssen deshalb im Seuchenfall ebenfalls vernichtet werden.
Abs. 4: Die Aufhebung der Sperre über den verseuchten Bestand und die Wiederbestockung sollen erst nach Ablauf von 21 Tagen möglich sein, um eine genügende Viruselimination aus dem Stallgebäude zu ermöglichen. Auch gemäss Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit besteht eine mindestens 21-tägige Wartefrist nach der Reinigung und Desinfektion und vor Wiederaufstockung der Bestände.
Art. 123b Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel: Haltungssysteme, Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
Abs. 1: In Schutzzonen sollen Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel – analog zu den Bestimmungen bei der hochpathogenen Geflügelpest – nicht mit Freilauf gehalten werden dürfen. In Überwachungszonen, wo die Distanz zum verseuchten Bestand resp. zur Virusquelle grösser ist, soll die Freilandhaltung (RAUS-Haltung) hingegen unbeschränkt möglich sein.