Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten
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2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
3. Kapitel: Künstliche Besamung und Embryotransfer
2. Abschnitt: Künstliche Besamung
Art. 51 Abs. 3, Art. 54 und Art. 55a
Betriebe, die Samen von Nutztieren in die EU ausführen oder aus der EU einführen wollen, benötigen nach den massgebenden EU-Regelungen eine Zulassung. Die von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt gestützt auf Artikel 55a erteilte Bewilligung entspricht dieser Zulassung. Bisher konnten solche Bewilligungen nur für Besamungsstationen ausgestellt werden. Neu sind auch von Besamungsstationen unabhängige Samenlager zum Handel mit der EU berechtigt, wenn eine entsprechende Bewilligung durch den Kanton erteilt wurde. Die Lagerung von Samen in Tierarztpraxen oder bei Besamungstechnikern benötigt weiterhin keine Bewilligung.
3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Tierhalter
Art. 61 Abs. 5
Die Untersuchungslaboratorien sind neu verpflichtet, die Meldungen auch der Labor-Datenbank des BVET zuzustellen. In der Vergangenheit war oft unklar, welches Labor Seuchenfälle, die vom Referenzlabor bestätigt wurden, dem zuständigen Kantonstierarzt melden muss. Zudem wurde festgestellt, dass nicht alle Verdachtsfälle, die zur Bestätigung an das Referenzlabor weitergeleitet wurden, an die Labor-Datenbank gemeldet werden.
3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 88 Abs. 1
Die Durchführung der Zonierung ist eine fachtechnische Angelegenheit zwischen dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und den involvierten Kantonen.
Art. 93 Abs. 2 und 4
Abs. 2: Die Schlachtung von verdächtigen Tieren soll nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt unter sichernden Bedingungen möglich sein. Der Schlachttierkörper darf dabei erst nach Widerlegung des Seuchenverdachtes durch die amtliche Untersuchung freigegeben werden (analog Art. 26 Abs. 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle; VSFK, SR 817.190).
Abs. 4: Die Vorbereitung für Schlachtbetriebe auf den Ausbruch einer hochansteckenden Tierseuche und das Vorgehen bei solchen Ausbrüchen in Schlachtbetrieben soll in technischen Weisungen geregelt werden.