Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten
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Abs. 5: Das Mistverbringungsverbot soll unter den Zonenbeschränkungen, nicht bei den gesperrten Beständen, aufgeführt werden.
Art. 124 Tauben
Abs. 4: In der neu zu erarbeitenden Technischen Weisung sollen die Massnahmen für den Fall von „pigeon paramyxovirus“ (= „Paramyxovirose der Tauben“) beschrieben werden. Als Alternative zur Keulung soll eine Quarantäne von 60 Tagen (analog EU-Richtlinien) mit einer Tupfer-Nachkontrolle nach dieser Zeit vorgeschrieben werden. Bei einer Infektion mit aviären Paramyxoviren, welche bestimmte Merkmale des Newcastle-Virus aufweisen (= „Newcastle Krankheit der Tauben“), soll der Tauben-Bestand hingegen gekeult werden.
Art. 125 Newcastle-Krankheit bei anderen Vögeln
Anstelle des Begriffs „Ziervögel“ soll wie bei der aviären Influenza neu der Begriff „andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ verwendet werden.
3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 129 Abs. 1, 2 und 3 Bst. a
Das Ersetzen des Begriffs amtlicher Tierarzt durch Bestandestierarzt entspricht der gegenwärtigen Praxis. Der Begriff amtlicher Tierarzt war vor ein paar Jahren im Artikel 129 fälschlicherweise als Ersatz für Kontrolltierarzt eingeführt worden.
Das BVD-Virus gehört zu den Aborterregern beim Rind und soll in die Abklärung von Abortursachen bei Rindern aufgenommen werden.
Art. 131 Entschädigung
Seit der letzten Änderung der TSV gelten auch neue Ziegenhaltungen als anerkannt CAE-frei, ohne dass sie ein Untersuchungsschema durchlaufen haben. Folglich gelten alle Ziegenhaltungen als CAE-frei, sofern kein CAE-Verdachts- oder Seuchenfall besteht. Es gibt damit keine Ziegen mehr, die aus einem nicht CAE-freien Bestand stammen. Absatz 2 kann gestrichen werden.
3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
5. Abschnitt: Brucellose der Rinder
Art. 151 Abs. 1 Bst. a, Art. 166 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 Bst. a
Mit Beginn der serologischen Untersuchung von Tankmilch (2012) auf Brucellose, IBR und EBL ist zwischen blut- und milchserologischem Befund zu unterscheiden. Tankmilchuntersuchungen sind eine Screeningmethode. Nach einem positiven Untersuchungsergebnis muss erst noch eine Untersuchung der Tiere der beprobten