Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten
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4.2.7 Art. 7 VEVlG Form und Frist
3 Organisationen (SBV, Städteverband, scienceindustries) stimmen den Änderungen des
Artikels zu.
Abs. 1 (Schaffung einer gesetzlichen Grundlage aufgrund der eine VL nur noch elektronisch durchgeführt werden kann; Delegation an den Bundesrat)
Die BDP sowie der SGB begrüssen den angepassten Abs. 1 explizit. Die SVP fordert die
Beibehaltung des schriftlichen Verfahrens. So äussert sich auch der VSE, eine rein elektronische Durchführung ist für diesen Verband nur bei Vorhaben mit beschränktem Adressatenkreis denkbar. Der VSEI betont, dass trotz der Ablösung durch das elektronische Verfahren, die Möglichkeit bestehen muss, die Vernehmlassungsunterlagen in Papierform zu bestellen.
Abs. 2 (Verlängerung der Mindestfrist)
2 Parteien (EVP,FDP), 12 Organisationen (Gemeindeverband, SAV, SAB, economiesuisse,
KVschweiz, SBV, SGV, bauenschweiz, FER, scienceindustries, VSEI, santésuisse) sowie 6 APK (EKFF, EKDF, EKSG, EKAL, EKF und NECCNE) unterstützen die dreimonatige Mindestfrist sowie die Verlängerung der Fristen über Ferienund Feiertage. Der SVV lehnt den vorgeschlagenen Abs. 2 ab und bevorzugt das flexiblere geltende Recht. Weiter will er, dass bei Fristverkürzungen eine Mindestfrist von zwei Monaten eingeführt wird. Ähnlich äussern sich dazu die SVP sowie die
Organisation santésuisse. Für 3 Organisationen (VSE, CP, swisspower) ist die Mindestfrist von drei Monaten für eine fundierte Stellungnahme zu kurz.
Bst. a (Sommerferien): Die SPS will die Frist in Fällen von Bst. a und b um einen Monat
verlängern. Der SGB befürwortet die neu eingeführten Fristen grundsätzlich, jedoch soll die Frist unter Bst. a auf vier Wochen verlängert werden. So auch das CP.
Der SAV will die Verlängerung der Mindestfrist bei umfangreichen und komplexen Geschäften in einem neuen Bst. d aufnehmen.
Abs. 3 (Dringlichkeit)
Die CVP begrüsst den vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut. Ähnlich äusseren sich dazu weitere 2 Parteien (SPS, EVP), 5 Organisationen (Gemeindeverband, SGB, pharmasuisse, SGV, VSEI) und die EKKJ. Die FDP fordert, dass neben der eingeführten Begründungspflicht weitere Leitplanken aufgestellt werden, welche garantieren, dass VLVerfahren – wie im Gesetzeswortlaut vorgesehen – nur bei ausserordentlicher Dringlichkeit und ausnahmsweise mit verkürzten Fristen durchgeführt werden. In diese Richtung gehen auch die Meinungen von 2 Organisationen (SAV,
economiesuisse). Der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH]hebt hervor, dass künftig nur dann von sachlicher Dringlichkeit die eine Fristverkürzung legitimieren könne -
auszugehen sei, wenn die Dringlichkeit objektiv gegeben ist. Die FDP rügt den inflationären
Umgang mit der Fristverkürzung in der bisherigen Praxis (z.B. bei Vorlagen "Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen
Zulassung" und zu den " Beiträgen des Bundes an die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022").
Bst. a (Fristverkürzung): Der SAB begrüsst, dass eine Fristverkürzung nur in klar begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden darf. 2 Parteien (SVP, EVP) und zwei Organisationen (santésuisse, SVV) halten dafür, dass es nicht möglich sei, komplexe Sachverhalte inhaltlich in der nötigen Tiefe zu prüfen, wenn nur kurze Fristen gewährt würden. Eine sorgfältige Prüfung sei aber besonders angezeigt, wenn die Materie technisch komplex sei. Auch bei Dringlichkeit sollte
mindestens eine Frist von zwei Monaten gewährt werden. Diese minimale Frist sei notwendig, um die Positionen organisationsintern abzustimmen. Der Städteverband fordert neben der
Begründungspflicht bei Fristverkürzung, dass die dazugehörigen Kriterien in der Verordnung definiert werden. Der VSE beantragt, dass bei sachlich begründeter Dringlichkeit die Frist bei dringlichen Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit nach Artikel 185 der Bundesverfassung auf zehn Tage und bei anderen Vorhaben nur bis auf zwei Monate verkürzt werden darf.