Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten

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3.2.6 Art. 7 VEVlG Form und Frist Abs. 1 (Schaffung einer gesetzlichen Grundlage aufgrund der VL ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden können; Delegation an den Bundesrat)

Die Kantone sind mehrheitlich für eine Ablösung des schriftlichen durch das elektronische

Verfahren. Die KdK und 13 Kantone (AR, VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, BS, FR, GL, ZG, TI) stimmen der besagten Ablösung zu. GE bevorzugt den geltenden Gesetzeswortlaut. Der Kanton AR ist für die Ablösung des schriftlichen durch das elektronische Verfahren, beantragt jedoch, dass die

Kantone zu VL neben der elektronischen Form auch weiterhin in Papierform eingeladen werden.

Abs. 2 (Verlängerung der Mindestfrist)

Die Einführung der dreimonatigen Mindestfrist wird von allen Kantonen gutgeheissen. Vollumfänglich stimmt allein der Kanton SO den Änderungen dieses Absatzes zu. Die KdK begrüsst zwar die Fristverlängerung der dreimonatigen Mindestfrist, schlägt jedoch vor, die Verlängerung über Ferien- und Feiertage grosszügiger zu handhaben (um 4 Wochen während der Sommerferien, um 2 Wochen über Ostern sowie WeihnachtenNeujahr und um 2 Wochen während der Herbstferien). Die

Stellungnahmen von 14 Kantonen (AR, BS, BE, VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, FR, GL, ZG, TI) gehen in die dieselbe Richtung. Dem Kanton GE ist es wichtig, dass die Einhaltung der dreimonatigen Frist hervorgehoben wird.

Abs. 3 (Dringlichkeit)

Bst. a (Fristverkürzung): Die Vernehmlassungsfrist von drei Monaten ist gemäss der KdK

zwingend einzuhalten, damit der demokratische Entscheidungsprozess gewährleistet wird. Nur bei sachlich klar begründeter Dringlichkeit darf die Frist ausnahmsweise verkürzt werden. 13 Kantone (BS, GL, ZG, VD, OW, SG, VS, BL, JU, AR, FR, GL, TI) äussern sich dazu in vergleichbarer Weise. Der Kanton BE ist für eine Einführung eines neuen Abs. 3, welcher eine angemessene

Fristverlängerung bei umfangreichen oder komplexen Geschäften vorsieht.

Bst. b (Konferenzielle Durchführung): Für die KdK kommt ein konferenzielles Verfahren nur dann in Frage, wenn eine verkürzte Frist nicht zum Ziel führen würde. 10 Kantone (VD, OW, SG, VS, BL, JU, AR, FR, GL, TI) nehmen dazu ähnlich Stellung. Auch bei Dringlichkeit ist gemäss der

Auffassung der Kantone AI und GE eine schriftliche VL durchzuführen. Konferenzen sollen nur zusätzlich angeordnet werden können.

Abs. 4 (Mitteilung des Grundes für die Dringlichkeit im Falle einer Fristverkürzung)

Die KdK begrüsst die Einführung der Begründungspflicht gegenüber den Vernehmlassungs-

adressaten bei Verkürzung der Fristen für VL oder bei einer konferenziell durchgeführten VL. In ähnlicher Weise äussern sich 12 Kantone (VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, FR, GL, ZG, SO, TI).

Abs. 5 (Regelungen zu konferenziellen VL)

Der Kanton BS stimmt Abs. 5 vollumfänglich zu. Die SSK sowie der Kanton AI lehnen das

konferenzielle Verfahren im Grundsatz ab. Die KdK hingegen schlägt vor, in einem neuen Absatz auszuführen, wann ein konferenzielles Verfahren möglich ist und wie dieses grob ablaufen soll. 11 Kantone (VD, OW, SG, VS, BL, JU, FR, GL, ZG, SO, TI) haben dazu eine ähnliche Meinung.

Abs. 6 (konferenzielle VL zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite ohne zeitliche Dringlichkeit)

Die KdK beantragt die Streichung dieses Absatzes, denn eine konferenzielle VL ohne zeitliche Dringlichkeit ist für sie nicht tragbar. In diesem Sinne äussern sich 16 Kantone (VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, AR, BS, FR, GL, ZG, BE, GE, SO, TI). Die SSK fordert, dass konferenzielle Verfahren nur bei absoluter Dringlichkeit durchgeführt werden dürfen. Der Kanton UR äussert sich ebenso skeptisch bezüglich der konferenziellen VL ohne Dringlichkeit.