Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten
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Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, der Dachverbände der Wirtschaft und der Organisationen befürwortet. Die Stellungnehmenden ausserparlamentarischen Kommissionen (APK) stimmen den Änderungen grundsätzlich zu, wollen jedoch in den ständigen Kreis der
Vernehmlassungsadressaten aufgenommen werden.
Die Schwerpunkte aller eingegangenen Stellungnahmen lassen sich in folgende sechs The-
menbereiche unterteilen (für Einzelheiten vgl. Ziff. 4.2 unten):
− Beschränkung des Vernehmlassungsverfahrens auf wichtige Erlasse (Art. 3): Der SAV lehnt die Beschränkung des Vernehmlassungsverfahrens auf wichtige rechtsetzende
Bestimmungen grundsätzlich ab. Konkreter Vorschlag des SAV: "Gesetzesvorlagen(...) im Sinne von Art. 164 Abs.1 der Bundesverfassung (...)". In diese Richtung gehen auch die Meinungen der economiesuisse und von scienceindustries.
− Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren (Art. 3 Abs. 3): Die CVP verlangt, dass nur in ausserordentlichen Einzelfällen und aufgrund sachlich begründeter Dringlichkeit
ausnahmsweise auf die Durchführung einer VL verzichtet werden darf. Die SVP beantragt, dass in keinem Fall auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden darf. Der SGV beantragt, die Ausnahmen nach denen auf eine VL verzichtet werden kann, abschliessend zu regeln. Der SAV, santésuisse, der SVV und economiesuisse teilen diese Auffassung.
− Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren und Einschränkung des Adressatenkreises (Art. 4): Die FDP, Gemeindeverband sowie der Städteverband sind gegen die Möglichkeit, den Adressatenkreis einzuschränken. Die GRÜNE Partei, die SPS sowie 2 Organisationen (SGV, Verband Schweizerischer ElektroInstallationsfirmen [VSEI]), verlangen, dass bei der
Einschränkung des Adressatenkreises nach Art. 4 Abs. 4 VEVlG die Begründung schriftlich und nachvollziehbar kommuniziert wird. Die APK, welche sich im Rahmen der VL geäussert haben, verlangen ausnahmslos in den Kreis der ständigen Adressaten aufgenommen zu werden. Sie werden unterstützt von 3 Organisationen (KVschweiz, SGB, VSEI). Der
Städteverband fordert, dass die Städte und Gemeinden zu allen Vorhaben zur
Stellungnahme eingeladen werden.
− Konferenzielle Vernehmlassungsverfahren (Art. 7 Abs. 3 Bst. b, Abs. 5 und 6): Der SAV spricht sich für die Durchführung von konferenziellen VL aus, jedoch nur in Fällen von klar begründeter und absoluter Dringlichkeit. Ähnlich äussern sich 2 weitere Organisationen (economiesuisse, Schweizer Apothekerverband [pharmasuisse]). 4 Parteien (SVP, FDP, GRÜNE, EVP) sowie 6 Organisationen (SAB, Gemeindeverband, KVschweiz, SGB, VSE, swisspower) sprechen sich generell gegen konferenzielle Verfahren aus.
− Fristen (Art. 7): Die CVP fordert, dass die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Vorgaben zur Fristverkürzung in der Praxis auch konsequent durchgeführt werden. Die FDP rügt den inflationären Umgang mit Fristverkürzungen in der bisherigen Praxis. Die SPS und zwei Organisationen (Centre Patronal [cp], SGB) beantragen grosszügigere Fristverlängerungen. Die Regelung der Fristerstreckung über Ferienund Feiertage wird vom SVV abgelehnt, das geltende Recht wird bevorzugt. Die SVP und der SVV schlagen vor, dass bei
Fristverkürzungen eine Mindestfrist von 2 Monaten eingeführt wird.