Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten
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4.2 Eingaben zu den einzelnen Bestimmungen
4.2.1 Art. 1 VEVlG Geltungsbereich
Eine Partei (SVP) und 2 Organisationen (SGB und Fédération des Entreprises Romandes [FER]) und die EKKJ sind gegen die Aufhebung des Art. 1. Der VSE will in den Geltungsbereich des VlG neu auch die informelle Konsultation aufnehmen und schlägt als Titel "Vernehmlassungsund Konsultationsgesetz VKG" vor.
4.2.2 Art. 2 VlG Zweck des Vernehmlassungsverfahrens
Dieser Artikel ist nicht Teil des VE. Der Städteverband beantragt, dass die Städte und Gemeinden in den Zweckartikel des VlG aufgenommen werden.
4.2.3 Art. 3 VEVlG Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
2 Parteien (BDP und CVP) und 4 Organisationen (CP, SAB, Gemeindeverband, swisspower)
stimmen den vorgeschlagenen Änderungen des Artikels zu.
Abs. 1 (zwingend durchzuführenden Vernehmlassungsverfahren)
2 Parteien (EVP, CVP) und 2 Organisationen (VSE, SGB) begrüssen die klare Regelung, wann eine VL durchgeführt werden muss und wann darauf verzichtet werden kann.
Bst. b (wichtige Gesetzesvorlagen): 4 Organisationen (SAV, VSEI, economiesuisse,
scienceindustries) lehnen die redaktionell angepasste Fassung von Bst. b – gemäss der nur bei wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen eine VL durchgeführt wird – ab.
Bst. d (Verordnungen von grosser Tragweite): Der SGV spricht sich in seiner Stellungnahme explizit für den Bst. d aus. Die CVP fordert, dass in den Fällen von Art. 3 Abs. 1 Bst. d zwingend eine VL durchgeführt werden muss. Der Hauseigentümerverband (HEV) wünscht eine
Präzisierung des Begriffs "Vorlage von untergeordneter Tragweite".
Bst. e (Verordnungen, die die Kantone erheblich betreffen): Zwei Verbände (SGV, VSEI)
befürworten in ihrer Stellungnahme den neuen Bst. e explizit. Der HEV will auch unter Bst. e eine Präzisierung des Begriffs "Vorlage von untergeordneter Tragweite". Der Schweizerische
Städteverband beantragt, in Art. 3 Abs. 1 Bst. e aufgenommen zu werden, weil die Bundesgesetzgebung zunehmend auch die kommunale Ebene betrifft. Gemäss der Auffassung von pharmasuisse sollen neben den Kantonen auch die Wirtschaftsverbände unter Bst. e aufgeführt werden.
Abs. 2 (fakultative Vernehmlassungsverfahren)
2 Organisationen (SGB und VSEI) begrüssen die kannVorschrift des Abs. 2. Die SPS fordert einen zurückhaltenden Umgang mit der Durchführung von konferenziellen VL. Die EVP spricht sich für die Streichung dieses Absatzes aus. Gemäss der FER, bedarf der in Abs. 2 enthaltene Begriff der "Vorhaben von untergeordneter Tragweite" klarerer Kriterien.
Abs. 3 (Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren)
Die EVP begrüsst den Inhalt dieses Absatzes. Scienceindustries betrachtet den Verzicht auf die Durchführung von VL kritisch, denn VL zum Amtshilfeabkommen sowie zum Freihandelsabkommen sollen auch weiterhin zwingend in eine VL geschickt werden. Der SGB befürwortet, dass unter bestimmten sehr restriktiven Umständen auf eine VL verzichtet werden kann. Die Ausnahmen müssen ihres Erachtens jedoch abschliessend geregelt sein. In diesem Sinne äussern sich 2 Organisationen (pharmasuisse, SGV) und 2 APK (EKKJ; Forum KMU/PME).
Die SVP und 2 Organisationen (santésuisse, SVV) beantragen ebenfalls die Streichung der Ausnahmeregelung, denn bei wichtigen Vorhaben sollte stets eine VL durchgeführt werden. Der SAV beantragt ebenfalls die Streichung des Abs. 3 und eventuell die Präzisierung in einer
abschliessenden Aufzählung oder Aufnahme als Spezialtatbestände in Art. 7, denn die