Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten

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auf die Bundesverfassung, das Sprachengesetz und das Publikationsgesetz geltend, dass die sprachlichen Aspekte im VlG stärker berücksichtigt werden sollten. Nur wenn die Unterlagen schon vor der VL in allen drei Amtssprachen vorliegen, können sich die Kantone sachgerecht und innerhalb der vorgegebenen Zeit in den Vernehmlassungsprozess einbringen.

3.2 Eingaben zu den einzelnen Bestimmungen

Die Kantone VD, OW, SG, VS, BL, JU unterstützen die Stellungnahme der KdK vollumfänglich. Die Kantone AI, FR, GL, ZG, TI, sowie die SSK unterstützen diese grundsätzlich, heben jedoch einige Punkte hervor oder weichen von ihr punktuell ab.

3.2.1 Art. 1 VEVlG Geltungsbereich

Der VE schlägt die Aufhebung dieser Bestimmung vor. Die Kantone verlangen ausnahmslos, an dieser Bestimmung festzuhalten.

Die KdK schlägt vor, die parlamentarischen Kommissionen im Gesetzestext namentlich zu

erwähnen, da für deren VL die gleichen Grundsätze zu gelten haben wie für diejenigen des

Bundesrates. Der Kanton BS äusserte sich in ähnlicher Weise.

3.2.2 Art. 3 VEVlG Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens Abs. 1 (zwingend durchzuführende Vernehmlassungsverfahren)

Bst. d (Verordnungen von grosser Tragweite): Die KdK begrüsst die explizite Aufführung der Verordnungen im Gesetzestext. 13 Kantone äussern sich ähnlich (AR, VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, FR, GL, ZG, SO, TI).

Der Kanton GE beantragt einen neuen Buchstaben f einzuführen, der den Fall der VL regelt, die von Organen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen, eröffnet wird.

Abs. 3 (Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren)

Die KdK ist für die abschliessende Aufzählung der Ausnahmen, nach denen auf ein Ver-

nehmlassungverfahren verzichtet werden kann, wie auch 14 Kantone (als Vollzugsträger ist für die Kantone die VL als Instrument der Mitwirkung im Gesetzgebungsprozess von grosser Wichtigkeit). Es ist ihnen darum ein wichtiges Anliegen, frühzeitig in diesen Prozess eingebunden zu werden. Die Kantone unterstützen die Stossrichtung des Entwurfs und begrüssen die Berücksichtigung ihrer Interessen. Insbesondere stimmen sie folgenden Punkten zu: Der Abschaffung des

Anhörungsbegriffs, der Ablösung des schriftlichen durch das elektronische

Vernehmlassungsverfahren, der Begründungspflicht bei Fristverkürzung und bei den konferenziellen Verfahren, der Verlängerung der dreimonatigen Frist (BS, VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, AR, FR, ZG, BE, GE, TI) sowie die SSK. Nach der Auffassung des Kantons GL sollte der Entscheid, nach dem auf eine VL verzichtet werden kann, vom Bundesrat getroffen werden.

Bst. a (Dringlichkeit): Für den Kanton BS ist ein Verzicht auf eine VL nach dieser Bestimmung gegenüber den Kantonen unzulässig, wenn sie von einem Vorhaben erheblich betroffen sind. Er will dazu eine Spezialregelung in einem neuen Abs. 4 vorsehen.

Bst. b (Vorlagen, die vorwiegend Organisation, Verfahren oder Zuständigkeitsverteilung der

Bundesbehörden betreffen): Die KdK, 14 Kantone (GL, VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, AR, FR, ZG, BE, GE, TI) sowie die SSK sind der Meinung, dieser Buchstabe müsse gestrichen werden. Die Formulierung des Bst. b ist dem Kanton BS zu undifferenziert, darum schlägt er vor, folgendes in die Bestimmung aufzunehmen: „(�) und nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV fallen.“

Bst. c (keine neuen Erkenntnisse zu erwarten): Die KdK beantragt den Bst. c zu streichen, weil die Anwendung in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre und es so zu falschen Entscheidungen in Bezug auf den Verzicht zur Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens verleiten könnte. Denn die bestehenden Kriterien sind zu unbestimmt. 14 Kantone (GL, VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, AR, FR, ZG, BE, GE, TI) sowie die SSK haben dazu eine ähnliche Meinung.