Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten

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Bst. c (aufgrund der VL sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten): Die KdK zusammen mit 14

Kantonen und der Schweizer Staatsschreiberkonferenz (SSK), economiesuisse und 2 weitere Organisationen (Kaufmännischer Verband Schweiz [KVschweiz], SGB) und die EKKJ beantragen, diesen Buchstaben zu streichen, weil die Kriterien zu unbestimmt seien und deren Umsetzung zu falschen Schlussfolgerungen verleiten könnte.

Artikel 4 Absatz 4 VEVlG (Teilnahme an den VL; Möglichkeit einer Einschränkung des Adressatenkreises für Vorhaben von untergeordneter Tragweite)

Die ausserparlamentarischen Kommissionen (APK), welche sich im Rahmen der VL geäussert haben, verlangen mit der Unterstützung weiterer Organisationen in den Kreis der ständigen

Adressaten aufgenommen zu werden. Die APK bemängeln, dass sie seit der Revision der

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Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) zur dezentralen Bundesverwaltung gehören und damit nicht mehr offiziell zu VL eingeladen werden. Der Schweizerische Städteverband (Städteverband) fordert die Aufnahme der Städte und Gemeinden in die Adressatenliste, um so den kommunalen Interessen besser gerecht zu werden.

Die Möglichkeit der Einschränkung des Adressatenkreises bei Verordnungen von untergeordneter Bedeutung, welche die Kantone besonders betreffen, soll gemäss Antrag von KdK, 14 Kantonen und der SSK gestrichen werden. Sie weisen darauf hin, dass Art. 3 Abs. 1 Bst. e zwingend eine VL zu Verordnungen verlange, wenn die Kantone in erheblichem Mass betroffen sind. Die FDP, der Schweizerische Gemeindeverband (Gemeindeverband)sowie der Städteverband sind ebenfalls gegen die Möglichkeit, den Adressatenkreis einzuschränken. SPS, die GRÜNE und zwei

Organisationen, darunter der Schweizerische Gewerbeverband (SGV), verlangen, dass die

Beschränkung des Adressatenkreises schriftlich und nachvollziehbar kommuniziert wird.

Art. 5 VEVlG Eröffnung

5 Parteien (CVP; EVP; FDP; GRÜNE, SPS) und 6 Organisationen (Schweizerische Arbeits-

gemeinschaft der Berggebiete [SAB], Gemeindeverband, SGB, Städteverband, Wirtschaftsverband Chemie Pharma Biotech [scienceindustries], Swisspower Netzwerk AG [swisspower]) stimmen den Änderungen des Artikels zu. KdK, 16 Kantone und die SSK beantragen, dass alle gesetzlich

zwingend durchzuführenden VL – also auch jene nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e (Verordnungen von untergeordneter Bedeutung, welche die Kantone besonders betreffen)

– durch den Bundesrat und nicht durch das Departement oder ein Amt zu eröffnen seien. Der Bundesrat allein trage die politische Verantwortung für das Vernehmlassungsverfahren (siehe auch im geltenden Recht: Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und 3 VlG). Der Verweis in Art. 5 Abs. 2 VE auf Art. 3 Abs. 1 Bst. e sei zu streichen. Die Departemente sollen nur VL eröffnen, die nicht obligatorisch sind. Die in Art. 5 Abs. 2 VEVlG vorgesehene Möglichkeit einer Delegation an das zuständige Amt soll gestrichen werden.

Art. 7 Abs. 3 Bst. b und Abs. 6 VEVlG (Dringlichkeit; konferenzielle VL ohne Dringlichkeit)

Gemäss KdK (unterstützt von 10 Kantonen) und economiesuisse kommt ein konferenzielles

Verfahren nur dann in Frage, wenn eine verkürzte Frist nicht zum Ziele führen würde. FDP, SVP, die Grünen, die SSK, der SAB und weitere Organisationen (KVschweiz, SGB, VSE, swisspower,

Gemeindeverband) sind für die Streichung des konferenziellen Verfahrens. Die 3 Parteien (FDP, GRÜNE, SVP), die KdK und weitere Organisationen verlangen Streichung von Art. 7 Abs. 6 VEVIG (konferenzielle Vernehmlassung für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung auch ohne

Dringlichkeit), da es kein konferenzielles Verfahren geben soll, wenn keine Dringlichkeit gegeben ist.