Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten

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3.2.3 Art. 4 VEVlG Teilnahme Abs. 4 (Einschränkung des Adressatenkreises)

Der Verweis auf Art. 3 Abs. 1 Bst. e (Verordnungen von untergeordneter Bedeutung, welche die Kantone besonders betreffen) soll nach Auffassung der KdK gestrichen werden. Denn diese

Bestimmung will zwingend eine VL zu Verordnungen, wenn die Kantone in erheblichen Mass betroffen sind. 14 Kantone (VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, AR, GL, ZG, GE, SO, UR, TI) sowie die SSK äussern sich in ähnlicher Weise. Auch die Einschränkung des Adressatenkreises gemäss Art. 3 Abs. 2 (Vernehmlassungen, die nicht zwingend sind) beurteilt die KdK skeptisch. Sie befürchtet, dass so die heutigen Anhörungen durch die Hintertür wieder eingeführt werden (ähnlich auch der Kanton FR).

3.2.4 Art. 5 VEVlG Eröffnung Abs. 1 (Präzisierung, von wem eine VL eröffnet wird)

Für die KdK ist es entscheidend, dass in aller Regel der Bundesrat VL eröffnet, da er dafür die politische Verantwortung trägt. Auch der Kanton BS fordert, dass der Bundesrat alle VL über

Vorlagen eröffnet, die von der Verwaltung ausgehen. In diesem Sinne äussern sich 15 Kantone (VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, AR, BE, FR, GL, ZG, TI, SO; ähnlich auch GE) sowie die SSK.

Abs. 2 (Eröffnung einer VL durch die Departemente / Bundeskanzlei )

Der Kanton BS beantragt die Streichung des ganzen Absatzes. Zur Vereinheitlichung des

Verfahrens sollen VL über Vorhaben der Bundesverwaltung nur durch den Bundesrat eröffnet werden. Die KdK spricht sich für die Streichung der Kompetenzdelegation an die Ämter aus. 11 Kantone (VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, FR, GL, ZG, TI) sowie die SSK äussern sich in

vergleichbarer Weise. Darüber hinaus will die KdK, dass wie in Art. 4 Abs. 4 der Verweis auf Art. 3 Abs. 1 Bst. e gestrichen wird. Der Kanton AR ist ebenfalls für die Streichung der

Kompetenzdelegation, will jedoch den Verweis auf Art. 3 Abs. 1 Bst. e beibehalten.

Abs. 4 (Der Absatz entspricht dem geltenden Abs. 3 VlG; Koordinationsbestimmung)

Die Koordinationsund Kontrollaufgabe der BK sollte gemäss KdK nicht nur im erläuternden Bericht, sondern im Gesetz klarer zum Ausdruck gebracht werden. 11 Kantone äussern sich ähnlich wie die KdK (VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, FR, GL, ZG, TI) sowie die SSK.

3.2.5 Art. 6 VlG Durchführung

Zu dieser Bestimmung sieht der VE keine Änderung vor.

Abs. 1 (Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der VL)

Im Hinblick auf eine schlankere Gesetzgebung soll dieser Absatz gemäss der Auffassung der KdK redaktionell überarbeitet werden. 11 Kantone (BS, VD, OW, SG, VS, BL, JU, AI, FR, ZG, GL) teilen diese Auffassung.

Abs. 3 (Neuer Absatz, für die bessere Berücksichtigung des sprachlichen Aspekts)

Die KdK fordert, dass sämtliche Vernehmlassungsunterlagen gem. Art. 7 VlV – schon vor der offiziellen Eröffnung der VL – in den drei Amtssprachen vorliegen müssen. Der Kanton TI unterstützt den Standpunkt der KdK und betont die Wichtigkeit des sprachlichen Aspekts in der VL. Der Kanton TI fordert eine zusätzliche Fristverlängerung für den Fall, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig in allen drei Amtssprachen verfügbar sind.