Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten
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setzt werden. Damit die APK ihren Beratungsaufgaben nachkommen können, beantragen sie in der Liste der ständigen Adressaten (Art. 4 Abs. 4) aufgenommen zu werden. Nur so könnten sie
rechtzeitig in den Gesetzgebungsprozess eingebunden werden und ihr Fachwissen fundiert und kohärent einbringen. Dies fordern auch 4 Organisationen (KVschweiz, SGB, VSEI, swisspower).
Abs. 4 (Einschränkung des Adressatenkreises)
Die SPS und zwei Organisationen (VSEI, SGV) fordern, dass Einschränkungen des Adres-
satenkreises sorgfältig und aufgrund von nachvollziehbaren Kriterien vorgenommen werden.
Pharmasuisse ist mit der Einführung der Einschränkung des Adressatenkreises einverstanden,
sofern der Verband durch das Vorhaben nicht direkt betroffen ist. Der Verband weist darauf hin, dass die Aufnahme einer gesetzlichen Begründungsund Mitteilungspflicht für die Einschränkung zur verbesserten Transparenz und Akzeptanz beitragen könnte. Die Stellungnahmen von 2 Parteien (EVP, GRÜNE) und dem VSE sind ähnlich. Bauenschweiz will hervorheben, dass es trotz der Einschränkung des Adressatenkreises weiterhin allen offen stehen muss, eine Stellungnahme abzugeben.
Der Gemeindeverband ist für die Streichung des Abs. 4. So äusserten sich auch 2 Organisationen (SAV, economiesuisse). Eine Einschränkung des Adressatenkreises kommt für den Städteverband nur in Fällen, die unter Art. 3 Abs. 1 Bst. d und e fallen, in Frage.
4.2.5 Art. 5 VEVlG Eröffnung
5 Parteien (CVP, EVP, FDP, GRÜNE, SPS) und 6 Organisationen (SAB, Gemeindeverband, SGB, Städteverband, scienceindustries, swisspower) stimmen den Änderungen des Artikels zu.
Abs. 1 (Präzisierung, von wem eine VL eröffnet wird)
2 Organisationen (SVV und economiesuisse) beantragen, dass VL bei völkerrechtlichen Verträgen zwingend vor der Erteilung des Verhandlungsmandats durchgeführt werden müssen. Eine
entsprechende Ergänzung im Gesetz wird erwartet.
Abs. 2 (Eröffnung einer VL durch die Departemente / Bundeskanzlei)
Für die BDP ist die in Abs. 2 vorgeschlagene Änderung nur nachvollziehbar, sofern sie eine
Steigerung der Effizienz und einen Zusatznutzen mit sich bringt. 5 Organisationen (VSEI, CP, HEV, FER, SGV) verlangen die Konkretisierung des Begriffs "Vorhaben von untergeordneter Tragweite" (Abs. 2). Die FER erwähnt in ihrer Eingabe, dass heute Eröffnungen von Anhörungen durch die Ämter oder durch dezentrale Verwaltungseinheiten nicht konsequent veröffentlicht werden und verlangt, dass die Bundeskanzlei durch den Weg der elektronischen Publikation darüber wacht, dass alle VL publiziert werden. Der VSE verlangt eine Einbindung der Verwaltungseinheiten, die VL eröffnen dürfen, in das vorliegende Gesetz.
Abs. 4 ( Der Absatz entspricht dem geltenden Abs. 3 VlG; Koordinationsbestimmung)
Der VSE verlangt, dass die elektronische Bekanntmachung zentral auf einer Webseite erfolgt.
4.2.6 Art. 6 Abs. 1 VlG Durchführung
Zu dieser Bestimmung sieht der VE keine Änderung vor. Die GRÜNE Partei fordert, dass zur Vereinfachung der Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren vorgefertigte AntwortFormulare online zur Verfügung gestellt werden. 3 Organisationen (Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft [Bauenschweiz], swisspower, VSE) sprechen sich gegen die Verwendung solcher Formulare aus. Pharmasuisse beantragt, dass den Vernehmlassungsadressaten eine Synopse in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird.