Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten

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unbestimmten Gesetzesbegriffe, sowie die nicht abschliessende Aufzählung der Ausnahmen

schwächen den Vernehmlassungsprozess.

Für die GRÜNE Partei ist nicht klar ersichtlich, nach welchen Kriterien die Behörden die Wichtigkeit einer Vorlage beurteilen. Daher müsste beim Verzicht auf die Durchführung einer VL die

entsprechende Begründung schriftlich und nachvollziehbar mitgeteilt werden. Der VSEI fordert darüber hinaus, die Veröffentlichung dieser Begründung.

Die CVP fordert, dass in den Fällen von Art. 3 Abs. 1 Bst. d auch in der Praxis zwingend eine VL durchgeführt wird. Der VSEI schlägt vor, in einem neuen Bst. d eine Regelung einzuführen, nach der ein Verzicht auf eine VL nach Art. 3 Abs. 1 immer veröffentlicht und begründet werden muss.

Bst. a (Dringlichkeit): Der SGV fordert Zurückhaltung beim Verzicht auf eine VL nach Abs. 3 Bst. a VE. 2 Organisationen (Schweizer Bauernverband [SBV], economiesuisse) beantragen die

Streichung des Bst. a. Wegen der weitreichenden Auswirkungen von völkerrechtlichen Verträgen sollten diese differenziert behandelt werden.

Bst. b (Vorlagen, die vorwiegend Organisation, Verfahren oder Zuständigkeitsverteilung der

Bundesbehörden betreffen): Der SGV fordert Zurückhaltung beim Verzicht auf eine VL nach Abs. 3 Bst. b. Der VSE beantragt, Bst. b zu streichen. Dieser Meinung sind auch der SGB und der EKKJ. Für die GRÜNEN sind die genannten Kriterien zu unbestimmt und müssen konkretisiert werden.

Bst. c (keine neuen Erkenntnisse zu erwarten): Für die GRÜNEN sind auch die Kriterien von Bst. c zu ungenau. Economiesuisse findet die genannten Ausnahmen nicht nachvollziehbar und

beantragt deshalb, Bst. c zu streichen. In ähnlicher Weise äusserten sich 2 weitere Organisationen (KVschweiz, SGB) und die EKKJ. Der VSE ist der Auffassung, dass mit Bst. c die Bedeutung der VL für die Adressaten verkannt wird. Das VLVerfahren ermöglicht ihnen, sich mit einem Vorhaben des Bundes auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung ist insbesondere dann wichtig, wenn der Bundesrat vollzugsaufwändige Verordnungen verabschiedet, die bereits nach drei Wochen in Kraft sind. Auf eine VL soll nach Bst. c nur dann verzichtet werden können, wenn die Mehrheit der

nationalen Organisationen, welche die Interessen der vom Vorhaben betroffenen Personen

vertreten, diesem Verzicht zustimmt.

4.2.4 Art. 4 VEVlG Teilnahme

3 Parteien (BDP, CVP, FDP) und 3 Organisationen (pharmasuisse, SAB, scienceindustries)

stimmen den Änderungen des Artikels zu.

Abs. 2 (ständiger Adressatenkreis einer VL)

Der Städteverband fordert die Aufnahme der Städte und Gemeinden in den Kreis der ständigen Adressaten, um so den kommunalen Interessen besser gerecht zu werden. Der HEV beantragt, den ständigen Adressatenkreis um "andere gesamtschweizerisch tätige Dachverbände" zu erweitern.

Die ausserparlamentarischen Kommissionen, welche sich im Rahmen der VL geäussert haben (siehe Anhang 4), verlangen ausnahmslos in den Kreis der ständigen Adressaten aufgenommen zu

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werden. Sie bemängeln, dass sie seit der Revision des RVOG und der RVOV zur dezentralen Bundesverwaltung gehören und damit nicht mehr offiziell zu VL eingeladen werden. Ihre Teilnahme an einer VL könne nicht durch eine Ämterkonsultation er