Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten

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3 Eingaben der Kantone

Mit Schreiben vom 25. März 2013 hat die Konferenz der Kantonsregierungen KdK eine mit den Kantonen abgesprochene konsolidierte Stellungnahme eingereicht. Die von einigen Kantonen dazu in wesentlichen Punkten abweichenden Meinungsäusserungen werden im Folgenden

separat aufgeführt.

3.1 Übersicht und Allgemeine Bemerkungen

Für die Kantone als Vollzugsträger ist die VL als Instrument der Mitwirkung im Gesetzge-

bungsprozess von grosser Wichtigkeit. Es ist ihnen darum ein wichtiges Anliegen, frühzeitig in diesen Prozess eingebunden zu werden. Die Kantone unterstützen die Stossrichtung des Entwurfs und begrüssen die Berücksichtigung ihrer Interessen. Insbesondere stimmen sie folgenden Punkten zu: Der Abschaffung des Anhörungsbegriffs, der Ablösung des schriftlichen durch das elektronische Vernehmlassungsverfahren, der Begründungspflicht bei Fristverkürzung und bei den konferenziellen Verfahren, der Verlängerung der dreimonatigen Mindestfrist bei Ferienund Feiertagen sowie der verbesserten Transparenz im Verfahren. Dennoch betrachten die KdK, sowie jeweils zahlreiche einzelne Kantone einige Punkte kritisch und beantragen dazu zum Teil konkrete Änderungen des Gesetzestextes (für Einzelheiten vgl. Ziff. 3.2 unten):

− Ausnahmen von der Pflicht, Vernehmlassungen durchzuführen (Art. 3 Abs. 3 VE): Die Ausnahmen sollen abschliessend im Gesetz geregelt (und teilweise gestrichen) werden.

− Einschränkung des Adressatenkreises (Art. 4 Abs. 4 VE): Eine solche soll nicht möglich sein im Fall von Vernehmlassungen zu Verordnungen, die die Kantone besonders betreffen.

− Eröffnung der Vernehmlassungen (Art. 5 Abs. 1 VE): Alle gesetzlich zwingend durch-

zuführenden Vernehmlassungen sind durch den Bundesrat zu eröffnen. Sonst ist zu

befürchten, dass Anhörungsmechanismen durch die "Hintertür" wieder eingeführt werden. Die Departemente sollen nur VL eröffnen, die nicht obligatorisch sind.

− Form und Fristen (Art. 7 Abs. 1 und 2 VE): Die Kantone sind mehrheitlich für die Ablösung des schriftlichen durch das elektronische Verfahren. Sie schlagen vor, die Verlängerung über Ferien und Feiertage grosszügiger zu handhaben.

− Durchführung konferenzieller Verfahren (Art. 7 Abs. 3 und 6 VE): Ein konferenzielles

Verfahren kommt nur dann in Frage, wenn Dringlichkeit gegeben ist und eine blosse

Fristverkürzung nicht zum Ziel führt.

− Aufnahme, Gewichtung und Auswertung der Stellungnahmen (Art. 8 VE): Im Gesetz soll festgehalten werden, dass den Stellungnahmen der Kantone bei Vorhaben, die wesentlich die Interessen der Kantone betreffen oder von diesen vollzogen werden, besonderes

Gewicht zukommt.

In prozeduraler Hinsicht sind die Kantone der Auffassung, dass sie schon bei der Erarbeitung der VEVlG hätten einbezogen werden müssen und erwarten einen frühzeitigen Einbezug in die

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Revision der Vernehmlassungsverordnung (VlV) . Weiter machen sie mit Verweis