Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten

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1 Ausgangslage

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Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012 zum Bericht «Evaluation zur Vernehmlassungsund Anhörungspraxis des Bundes» der Geschäftsprüfungskommission des

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Nationalrates vom 7. September 2011 festhält, soll das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März

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2005 (VlG) punktuell verbessert werden. Im Zentrum der Arbeiten stehen die Stärkung der Rolle der Bundeskanzlei, die Verbesserung der Transparenz des Verfahrens, die Präzisierung der

Vernehmlassungsfristen sowie die begriffliche Aufhebung der Anhörungen.

Die BK hat am 21. November 2012 die Vernehmlassung (VL) über die Teilrevision des VlG eröffnet. Es wurden die Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, sowie die

gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft zur Stellungnahme eingeladen (Art. 4 Abs. 3 VlG). Innerhalb der von der KdK beantragten Verlängerung der Vernehmlassungsfrist wurden bis am 8. April 2013 64 Stellungnahmen eingereicht. Es äusserten sich 19 Kantone, 7 Parteien, 3

Dachverbände, 17 Wirtschaftsverbände und andere Organisationen sowie 17

ausserparlamentarische Kommissionen zu der Vorlage. Alle Stellungnahmen sind unter dem folgenden Link elektronisch veröffentlicht worden:

http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2012.html

Für ausnahmslos alle Kantone, Verbände, Organisationen sowie der aussenparlamentarischen Kommission ist das Vernehmlassungsverfahren für die Teilnahme am politischen Prozess von grosser Wichtigkeit. Der Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt die

Stossrichtung der Revision, beantragt jedoch, den Vorentwurf (VEVlG) in einigen Teilen zu

überarbeiten und stellt dazu konkrete Abänderungsanträge.

2 Übersicht über die Kernthemen der Vernehmlassung

In der VL wurden insbesondere die folgenden Bestimmungen des Vorentwurfs thematisiert (der VEVlG befindet sich im Anhang 1):

Art. 3 Abs. 3 VEVlG (Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren)

Die SVP, der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), Die Schweizer Krankenversicherer (santésuisse), der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) und der Verband der Schweizer Unternehmen (economiesuisse) fordern eine Streichung dieser Bestimmung. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und andere schlagen vor, die Ausnahmen (Bst. a c) abschliessend im Gesetz zu regeln.

Bst. b (Vorlagen, die vorwiegend Organisation, Verfahren oder Zuständigkeitsverteilung der

Bundesbehörden betreffen) wurde bereits im Rahmen der pa. Iv. 10.440 (Verbesserungen der

Organisation und der Verfahren des Parlamentes) beschlossen. Die KdK, 14 Kantone und 2

Organisationen (Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE], Schweizerischer

Gewerkschaftsbund [SGB]) und die Eidgenössische Kommission für Kinderund Jugendfragen

(EKKJ) verlangen, dass dieser Buchstabe gestrichen wird.

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BBl 2012 2409