Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 28 Seiten
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Anhang 1
Änderungen des VlG
Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG) Änderung vom �
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
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nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom � ,
beschliesst:
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I Das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 2005 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Aufgehoben
Art. 3 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
1 Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von:
a. Verfassungsänderungen;
b. Gesetzesvorlagen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung enthalten;
c. völkerrechtlichen Verträgen, die nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen;
d. Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind;
e. Verordnungen und anderen Vorhaben, die nicht unter Buchstabe d fallen, aber die Kantone in erheblichem Mass betreffen, oder die in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.
2 Bei Vorhaben, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, kann ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.
3 Auf ein Vernehmlassungsverfahren nach Absatz 1 kann ausnahmsweise verzichtet werden, insbesondere wenn:
a. aufgrund sachlich begründeter Dringlichkeit das Inkrafttreten einer Gesetzesvorlage oder die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrags keinen Aufschub duldet;
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