Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten

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kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Als Beispiele für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung seien genannt:

 eine vom Bundesgericht noch nicht entschiedene Rechtsfrage, die von

verschiedenen Kantonsgerichten unterschiedlich entschieden wurde und deren widersprüchliche Rechtsprechung nicht hingenommen werden kann15;

 eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage, die in der

massgeblichen Literatur kritisiert wird16.

Ein besonders bedeutender Fall liegt schliesslich vor, wenn elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind. Im Übrigen obliegt die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des besonders bedeutenden Falles der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.17 Die diesbezügliche höchstrichterliche Beurteilung dürfte gerade im Bereich des Erlasses, in dem die Rechtsweggarantie erst seit 1. Juli 2007 bzw., nach einer den Kantonen gewährten Übergangsfrist von zwei Jahren, seit 1. Januar 2009 umgesetzt ist, zu einer einheitlichen Rechtsprechung und mehr Rechtssicherheit führen.

Beschwerdegründe bei der direkten Bundessteuer

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann vor Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a und b BGG). Was den Erlass der direkten Bundessteuer anbelangt, wird das Bundesgericht prüfen können, ob die Erlassbestimmungen des DBG und der Steuererlassverordnung verletzt wurden, dies unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Beschwerdegründe bei der Kantons- und Gemeindesteuer

Die Rüge einer Verletzung von kantonalem Recht ist nur möglich, wenn es sich dabei um kantonale verfassungsmässige Rechte, kantonale Bestimmungen zu den politischen Rechten oder um interkantonales Recht handelt (Art. 95 Bst. c, d und e BGG). Folglich können weder die steuerpflichtige Person noch die nach kantonalem Recht zuständige Behörde noch die ESTV vor Bundesgericht eine Verletzung von kantonalen Bestimmungen zum Steuererlass rügen. Auch die Rüge einer Verletzung des StHG ist nicht möglich, da der Erlass im StHG materiell nicht geregelt wird (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Art. 73 StHG).

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten werden die steuerpflichtige Person, die kantonale Behörde und die ESTV gestützt auf den neuen Artikel 73 StHG folglich nur Verletzungen der Bundesverfassung – insbesondere Verfahrensmängel, das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot – rügen können. Da beispielsweise das Willkürverbot bundesrechtlich geregelt ist (Art. 9 BV), ist eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht immer eine Bundesrechtsverletzung. Damit wird die Anwendung des kantonalen Erlassrechts

15 Vgl. Beat Rudin, a.a.O., N. 32 zu Artikel 85 BGG.

16 Vgl. Beat Rudin, a.a.O., N. 33 zu Artikel 85 BGG.

17 Vgl. Markus Schott, a.a.O., N. 44 zu Artikel 95 BGG.