Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten

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2.2 Die beantragte Neuregelung

2.2.1 Vollständige Kompetenzdelegation an die Kantone für Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer

Die Kantone sind bereits nach geltendem Recht für die Veranlagung und den Bezug der direkten Steuern zuständig. Den Kantonen soll neu auch die Kompetenz zur Beurteilung aller Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer übertragen werden. Gleichzeitig soll die EEK aufgehoben werden. Die kantonalen Erlassbehörden werden somit neu auch über Erlassgesuche entscheiden, die heute in die Kompetenz der EEK fallen (d. h. auch über Gesuche von 25 000 Franken und mehr). Die neue Kompetenzregelung gilt für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung hängigen Gesuche.

2.2.2 Überprüfbarkeit der Erlassentscheide

2.2.2.1 Geltendes Recht

Mit dem Inkrafttreten der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (vgl. Art. 29a BV4) und der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde im Bereich Erlass der direkten Bundessteuer der gerichtliche Rechtsschutz gewährleistet. Die bisher endgültige Entscheidbefugnis der EEK und der kantonalen Erlassbehörden für den Erlass der direkten Bundessteuer wurde mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 20055 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) durch Streichung von Artikel 167 Absatz 3 DBG aufgehoben. Die Entscheide der EEK können seit dem 1. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Kantonale Erlassentscheide über die direkte Bundessteuer können seit dem 1. Januar 2009 an eine kantonale richterliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden (vgl. die in Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20056 über das Bundesgericht [BGG] den Kantonen gewährte Übergangsfrist von längstens zwei Jahren).

Ein Weiterzug der letztinstanzlichen kantonalen Erlassentscheide an das Bundesverwaltungsgericht ist nach geltendem Recht nicht vorgesehen.7 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über den Steuererlass ist auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nicht zulässig (Art. 83 Bst. m BGG). Zulässig ist demgegenüber – grundsätzlich – die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 BGG); ausgeschlossen ist dabei mangels Legitimation in der Sache selbst nur die Willkürrüge, weil nach Auffassung des Bundesgerichts auf den Erlass der direkten Bundessteuer kein Rechtsanspruch besteht. Andere Verfassungsrügen, namentlich solche verfahrensrechtlicher Natur, sind hingegen zulässig.8

4SR 101

5SR 173.32; vgl. BBl 2005 4093, 4152; zur Begründung: BBl 2001 4439 f. und 4583.

6 SR 173.110

7 Vgl. Art. 33 Bst. i VGG; zur Begründung: BBl 2001 4250, 4390.

8 Urteil des Bundesgerichts 2D_54/2011 vom 16. Februar 2012, Erw. 1, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2D_27/2011 vom 26. Juli 2011, Erw. 1.