Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten
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Arbeitsentgelts über die abgezogene Quellensteuer die Verfügungsgewalt inne und er hat somit eine „treuhänderische“ Funktion. Aus diesem Grund stellt die schuldhafte Nichtvornahme des Steuerabzugs eine Steuerhinterziehung gemäss Artikel 175 bzw. die eigenmächtige Verwendung abgezogener Quellensteuern eine Veruntreuung im Sinne von Artikel 187 dar. Der Begriff des „Steuerpflichtigen“ in Artikel 167 Absatz 1 umfasst den Steuerschuldner im Sinne des Quellensteuerrechts nicht.
Absatz 4 enthält die Delegationsnorm für die Steuererlassverordnung. Die neue Delegationsnorm ist notwendig, weil die Steuererlassverordnung sich heute auf Artikel 102 Absatz 4 abstützt und diese Bestimmung aufgehoben wird. Neu wird bereits im Gesetz klargestellt, dass von einem Erlass ganz oder teilweise abgesehen werden kann, falls gewisse erlassunwürdige Verhaltensweisen vorliegen. Weitere Einzelheiten zu den Erlassvoraussetzungen, zum erlassunwürdigen Verhalten und zum Erlassverfahren werden in der noch zu revidierenden Steuererlassverordnung geregelt werden. In der noch zu revidierenden Steuererlassverordnung werden demgegenüber diejenigen Bestimmungen aufgehoben, die ausschliesslich auf die EEK zugeschnitten sind. Hingegen wird die revidierte Steuererlassverordnung weiterhin Bestimmungen enthalten, welche heute schon nicht nur die EEK sondern auch die kantonale Erlassbehörde betreffen.
Art. 167a Ausschlussgründe
Bei der Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, wird zunächst auf die aktuelle wirtschaftliche Lage abgestellt. Die Erlassbehörde hat aber bereits nach geltendem Recht auch zu prüfen, ob eine steuerpflichtige Person sich in der Vergangenheit freiwillig ihrer Einkommens- oder Vermögensquellen entäussert hat (vgl. Art. 3 Abs. 1–3 und Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dazu hat sich in den letzten Jahren eine Praxis entwickelt, die unter dem Begriff „Erlasswürdigkeit“ zusammengefasst werden kann (vgl. Absatz 1)18. Mit der beispielhaften Aufzählungen von erlassunwürdigen Verhaltensweisen im Absatz 2 wird diese Praxis auf Gesetzesstufe verankert.
Art. 167b Erlassbehörde
Der neue Artikel 167b Absatz 1 stellt sicher, dass diejenige Instanz, welche für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Kantonssteuer zuständig ist, auch dasjenige für die direkte Bundessteuer beurteilt. Dadurch wird vermieden, dass der Erlassentscheid für die kantonale Einkommens- und Gewinnsteuer im Widerspruch zu demjenigen für die direkte Bundessteuer steht.
Absatz 2 entspricht dem heutigen Artikel 6 der Steuererlassverordnung. Die Regelung des Verfahrens fällt grundsätzlich in die Kompetenz der kantonalen Behörden. Die bisher in einer Departementsverordnung normierten Verfahrensbestimmungen werden deshalb neu auf Gesetzesstufe geregelt. Dies betrifft auch die Artikel 8 (teilweise neu in Art. 167c nDBG), 18 (neu in Art. 167d Abs. 1 und 2 nDBG) und 19 (neu in Art. 167e nDBG) der geltenden Steuererlassverordnung.
18 Zur so genannten Erlasswürdigkeit vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 2D_54/2011 vom 16. Februar 2012, Erw. 3.4, und des Bundesverwaltungsgerichts A-1758/2011 vom 26. März 2012, Erw. 2.7 und Erw. 3.1.1, sowie das Urteil des Bundesgerichts 2P.316/2003 vom 19. Dezember 2003, Erw. 4.3.