Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten
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Art. 167c Inhalt des Erlassgesuchs
In den Artikel 167c werden Teile von Artikel 167 Absatz 2 geltendes Recht und von Artikel 8 Absatz 1 der Steuererlassverordnung und der Inhalt von Artikel 8 Absatz 2 Steuererlassverordnung übernommen. Es handelt sich um eine wichtige Verfahrensbestimmung, die auf Gesetzesstufe zu regeln ist.
Art. 167d Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten der gesuchstellenden
Person
Die Absätze 1 und 2 legen die Verfahrensrechte und die Verfahrenspflichten der gesuchstellenden Person fest. Es betrifft dies insbesondere die Artikel 109 ff. und 123 ff. Diese sind sinngemäss anwendbar. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem heutigen Artikel 18 der Steuererlassverordnung.
Absatz 3 stimmt weitgehend mit dem bisherigen Artikel 167 Absatz 4 überein, welcher festhält, dass das Erlassverfahren kostenfrei ist. Die neue Bestimmung stellt klar, dass lediglich die Verwaltungsverfügung und ein allfälliger Einspracheentscheid über das Erlassgesuch kostenfrei sind, was der heutigen Praxis entspricht. Der zweite Satz von Absatz 3 erlaubt wie bisher, der gesuchstellenden Person die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat. Dieser zweite Satz von Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen zweiten Satz von Artikel 167 Absatz 4.
Art. 167e Untersuchungsmittel der Erlassbehörde
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem heutigen Artikel 19 der Steuererlassverordnung. Die Erlassbehörde kann somit beispielsweise folgende Untersuchungsmittel weiterhin anwenden: Auskünfte einverlangen, Geschäftsbücher einsehen und Belege vorlegen lassen (vgl. Art. 123 Abs. 2 und 126 Abs. 2).
Art. 167f Rechtsmittelverfahren
Gemäss Absatz 1 dürfen der Instanzenzug für das Gesuch um Erlass der Kantonsteuer und derjenige für das Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer nicht auseinanderfallen. Sieht ein Kanton für den Erlass der Kantonssteuer beispielsweise ein Einspracheverfahren oder ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren vor, gilt dies auch für den Erlass der direkten Bundessteuer. Dadurch kann erreicht werden, dass die beiden Verfahren, welche weitgehend den gleichen Sachverhalt und ähnliche Rechtsfragen betreffen, von denselben Behörden behandelt werden.
Gemäss Absatz 2 können die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die ESTV an eine verwaltungsunabhängige Instanz gelangen, sofern sie mit Entscheiden zur direkten Bundessteuer nicht einverstanden sind.
Die ESTV soll damit in die Lage versetzt werden, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und bezüglich des DBG eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung anzustreben. Weil als letzte Beschwerdeinstanz das Bundesgericht vorgesehen ist, haben die Kantone obere Gerichte einzusetzen (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG).
Absatz 3 erklärt die in den Artikeln 132–135 und 140–145 DBG enthaltenen Verfahrensbestimmungen für sinngemäss anwendbar. Damit soll erreicht werden, dass im