Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten
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Die ESTV hat gemäss Artikel 102 Absatz 2 DBG für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes zu sorgen. Hierzu gehört auch, dass sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit darüber wacht, dass die Kantone die Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer korrekt und schweizweit einheitlich beurteilen. Die ESTV soll zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgabe verlangen können, dass ihr Erlassentscheide (Verwaltungsverfügungen und gerichtliche Entscheide) eröffnet werden (Art. 103 Abs. 1 Bst. e nDBG). Dies ermöglicht ihr, wenn nötig an eine verwaltungsunabhängige kantonale Instanz zu gelangen (Art. 167f Abs. 2 nDBG) und allenfalls anschliessend wie im Veranlagungsverfahren das Bundesgericht anzurufen. Dieses Rechtsmittel kann durch die ESTV allerdings nur erfolgreich ergriffen werden, sofern es sich um einen „besonders bedeutenden Fall“ handelt (Art. 167f Abs. 4 nDBG; siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 83 Bst. m nBGG hiernach).
2.3 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten
Geprüft wurde die Möglichkeit, sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den kantonalen und kommunalen Steuern einen Rechtsanspruch auf Erlass einzuräumen und einheitliche Erlassvoraussetzungen festzulegen. Gleichzeitig wurde geprüft, die Zuständigkeiten, den Instanzenzug und die Verfahren betreffend den Erlass der direkten Bundessteuer einerseits und der Kantons- und Gemeindesteuern andererseits schweizweit zu harmonisieren.
Vorgesehen war eine einzige kantonale Behörde, welche über den Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantons- sowie Gemeindesteuern entschieden hätte. Als Rechtsmittelinstanz hätte eine einzige verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz geurteilt, gefolgt vom Bundesgericht, sofern eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu entscheiden wäre. Als Variante zum Bundesgericht hätte auch das Bundesverwaltungsgericht als letzte entscheidende Instanz festgelegt werden können.
Dieser Gesetzesvorschlag hätte den Vorteil gehabt, dass die Anzahl Instanzen schweizweit harmonisiert und auf ein Minimum reduziert worden wäre. Damit hätte eine wesentliche Vereinfachung des Steuererlassverfahrens stattgefunden. Ausserdem wären unterschiedliche Entscheide zwischen dem Erlass der direkten Bundessteuer und dem Erlass der kantonalen und kommunalen Steuern weitgehend vermieden worden. Der Nachteil wäre gewesen, dass diese Variante für die Kantone erhebliche organisatorische, strukturelle und rechtliche Änderungen zur Folge gehabt hätte, was zu hohem politischen Widerstand geführt hätte.
Als Alternative wurde auch eine Mindesthöhe des um Erlass nachgesuchten Betrages als Beschwerdevoraussetzung an das Bundesgericht in Betracht gezogen. Dies hätte im Vergleich zum Kriterium der „Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung“ eine noch bessere Vereinheitlichung des Erlassrechts sichergestellt und wäre aus der Sicht eines verbesserten Rechtsschutzes zu begrüssen gewesen. Andererseits hätte dies eine höhere Belastung des Bundesgerichts mit sich gebracht.
All diese geprüften Varianten wurden nicht weiterverfolgt, da die Nachteile als zu gewichtig betrachtet wurden.