Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten
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Bezüglich der Frage, ob die ESTV auch nach geltendem Recht kantonale Erlassentscheide über die direkte Bundessteuer an eine kantonale verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz weiterziehen kann, besteht eine unklare Rechtslage. Ein Weiterzug des letztinstanzlichen kantonalen Erlassentscheides an das Bundesgericht oder an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch für die ESTV gegenwärtig nicht möglich.
Die folgenden Tabellen zeigen die Instanzenzüge nach geltendem Recht bei der direkten Bundessteuer (Schema 1) und bei den kantonalen Steuern (Schema 2):
Schema 1: Erlassverfahren betreffend die direkte Bundessteuer Verfahrensablauf 1.1: betrifft Gesuche um Erlass von 25 000 Franken pro Steuerjahr oder mehr
1. Instanz EEK
2. Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensablauf 1.2: betrifft Gesuche um Erlass von weniger als 25 000 Fran-
ken pro Steuerjahr
Nachfolgend werden alle Verfahrensschritte aufgeführt, die in den verschiedenen Kantonen vorkommen könnten. Der tatsächliche Verfahrensablauf in den Kantonen ist jedoch sehr unterschiedlich. Rund die Hälfte der Kantone hat beispielsweise ein Einspracheverfahren.
1. Instanz Kantonale Verwaltungsinstanz
2. Instanz Evtl. Einsprache- oder Verwaltungsbe-
schwerdeverfahren bei einer kantonalen
Verwaltungsinstanz (falls Einsprache oder
Verwaltungsbeschwerde vorgesehen)
3. Instanz Beschwerde bei der ersten gerichtlichen
Beschwerdeinstanz (häufig kantonale
Steuerrekurskommission)
4. Instanz Beschwerde an zweite gerichtliche Instanz
(Kantonales Verwaltungsgericht)
5. Instanz Subsidiäre Verfassungsbeschwerde bei Ver-
letzung verfassungsrechtlicher Verfahrens-
garantien beim Bundesgericht