Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten

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Veranlagungs- und Erlassverfahren nach dem DBG weitgehend die gleichen Verfahrensgrundsätze gelten.

Gemäss Absatz 4 können die gesuchstellende Person, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die ESTV gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz in Zukunft beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich dabei um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Die Einschränkung des Beschwerderechts folgt aus Artikel 83 Buchstabe m nBGG (vgl. die obigen Erläuterungen zu Art. 83 Bst. m nBGG). Die Beschwerdelegitimation der ESTV lässt sich zwar bereits auf Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a BGG abstützen. Sie wird aber auch im nDBG erwähnt, um eine möglichst hohe Transparenz für den Rechtssuchenden zu schaffen.

Art. 205d und Art. 207b

Die Absätze 1 von Artikel 205d und 207b legen die Übergangsordnung bezüglich des erstinstanzlichen Erlassverfahrens nach der Aufhebung der EEK fest. Die Vorlage ist auf alle Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer anwendbar, die am Tage des Inkrafttretens bei der EEK oder im Kanton hängig sind. Artikel 205d betrifft Gesuche natürlicher Personen und Artikel 207b solche juristischer Personen.

Die Absätze 2 von Artikel 205d und 207b betreffen die übergangsrechtliche Regelung vor den Einsprache-, Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsinstanzen. Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits getroffen worden waren, werden nach früherem Verfahrensrecht und früherer Zuständigkeitsordnung beurteilt. Es wird dabei auf das Verfügungsdatum abgestellt. Beispielsweise werden die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden dort zu Ende behandelt (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 132a nBGG). Diese Abgrenzungen dienen der Rechtssicherheit und einem zusammenhängenden Instanzenzug, indem von der Einleitung bis zum Abschluss eines Einsprache- und Beschwerdeverfahrens dieselben verfahrensrechtlichen Regeln angewendet werden.19 Übergangsrechtlich Besonderes gilt bei den Verfahren, die am Tage des Inkrafttretens bei der EEK oder im Kanton zur Antragstellung an die EEK hängig sind. Da wie eben erwähnt das frühere Verfahrensrecht anwendbar ist und vor der EEK kein Einspracheverfahren möglich war, kann in diesen Fälle auch nach der Aufhebung der EEK keine Einsprache erhoben werden.

19 Vgl. zur sinngemäss gleich gestalteten Bestimmung von Artikel 81 VwVG: Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 1 ff. zu Artikel 81 VwVG, mit weiteren Hinweisen, unter anderem zu den gleich gestalteten Übergangsbestimmungen von Artikel 53 Absatz 1 VGG und Artikel 132 Absatz 1 BGG.