Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten

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2.4 Konsultation des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Präsidenten und des Vizepräsidenten der EEK

Das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht sowie der Präsident und der Vizepräsident der EEK wurden gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 17. August 20059 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VlV) eingeladen, zur Vorlage Stellung zu nehmen.

Das Bundesgericht stimmte der Vorlage grundsätzlich zu. Es hielt im Einzelnen fest, dass mit dem Steuererlassgesetz richtigerweise der Rechtsweg an das Bundesgericht geöffnet werde, das grundsätzlich in allen Rechtsgebieten für bedeutende Rechtsfragen zuständig sein sollte, um schweizweit eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten zu können. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts entspreche der bundesstaatlichen Ordnung. Für Beschwerden gegen kantonale Entscheide solle immer das Bundesgericht zuständig sein, nicht das Bundesverwaltungsgericht, das als Gericht für die Überprüfung der Entscheide der Bundesverwaltungsbehörden konzipiert worden sei. Zudem solle bei kantonalen Entscheiden ein doppelter Rechtmittelzug auf eidgenössischer Ebene vermieden werden. Das Bundesgericht unterstützt die Einschränkung des Weiterzuges auf „besonders bedeutende Fälle“ wie dies auch in der Rechtshilfe (Art. 84 BGG) vorgesehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Präsident und der Vizepräsident der EEK stimmten der Vorlage grundsätzlich zu.

9 SR 172.061.1