Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten

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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 73 Abs. 1

Artikel 73 Absatz 1 enthält bereits eine Bestimmung zur Beschwerde an das Bundesgericht, die ergänzt wurde. Entscheide der letzten verwaltungsunabhängigen kantonalen Instanz über den Erlass der kantonalen und kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer können demnach neu mit der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht angefochten werden. Beschwerdebefugt sind die steuerpflichtige Person, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die ESTV (vgl. Art. 73 Abs. 2 geltendes Recht in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1). Mit der Wendung „nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes“ in Absatz 1 ist die Öffnung des Zugangs zum Bundesgericht in besonders bedeutenden Fällen abgedeckt (vgl. dazu und zu den übrigen Beschwerdevoraussetzungen Art. 83 Bst. m neue Fassung und die obigen Erläuterungen zu dieser Bestimmung).

Der Steuererlass als Institut wird auch im revidierten StHG nicht normiert. Die Vorlage ändert weder das materielle Steuerharmonisierungsrecht noch das Verfahrensrecht vor den kantonalen Instanzen hinsichtlich des Erlasses der kantonalen und kommunalen Steuern. Neu soll aber wie erwähnt neben der subsidiären Verfassungsbeschwerde in gewissen Fällen auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen stehen.

4 Auswirkungen der Revision

4.1 Finanzielle Auswirkungen

Die jeweiligen Vertreter der Kantonsverwaltungen und der ESTV in der EEK erhalten keine Entschädigung. Der Präsident und der Vizepräsident der EEK werden vom Bundesgericht gewählt und erhalten eine pauschale Entschädigung pro beurteilten Erlassfall. In den Jahren 2009 und 2010 hat dies im Durchschnitt zu Ausgaben von 5600 Franken geführt. Diese Auslagen werden mit der Reform wegfallen.

In den Jahren 2001 bis 2010 hat die EEK im Durchschnitt rund 210 Gesuche pro Jahr erledigt. Dieser Durchschnitt liegt nun deutlich tiefer: Wegen der bereits erwähnten Erhöhung der Limite per 1. Juli 2009 wird die EEK bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung jährlich noch höchstens 50 neue Gesuche zu erledigen haben. Die vollumfängliche Delegation der Entscheidkompetenz an die Kantone hat daher eine geringe Mehrbelastung der kantonalen Erlassbehörden zur Folge.

4.2 Personelle Auswirkungen

Die Stellen der ESTV für das Sekretariat der EEK wurden bereits früher, im Rahmen der Aufgabenverzichtsplanung abgebaut. Mit der Abschaffung der EEK kann das Vertragsverhältnis mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten aufgelöst werden.