Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten
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eben genannten Bestimmung vollständig ist. Dadurch wird die Transparenz des Gesetzes gewährleistet. Die ESTV braucht sich nicht alle Erlassentscheide eröffnen zu lassen. Sie kann sich zum Beispiel darauf beschränken, dass ihr Erlassentscheide ab einem bestimmten Betrag eröffnet werden.
Art. 167 Voraussetzungen
Artikel 167 DBG wird neu mit einer Sachüberschrift versehen. Absatz 1 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 167. Neu ist die Präzisierung, dass an den Erlass von Bussen und von mit diesen zusammenhängenden Nachsteuern besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Bei Nachsteuern handelt es sich oft um Forderungen, die bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitraum hätten gezahlt werden können. Es dürfen deshalb auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung der Schuld verlangt werden. Ein Erlass einer Busse soll in der Regel nur gewährt werden, wenn im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine „einfache“ Notlage im Sinne eines Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern geradezu die wirtschaftliche Existenz der steuerpflichtigen Person gefährdet erscheint. Für Bussen und die mit diesen zusammenhängenden Nachsteuern gilt somit eine strengere Erlasspraxis, die aber nicht soweit geht, dass ein Erlass geradezu ausgeschlossen ist. Es kommt vielmehr auch hier auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls an.
Der neue Absatz 2 von Artikel 167 entspricht Artikel 13 der Steuererlassverordnung. Die Bestimmung sieht vor, dass auf die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereichten Erlassgesuche nicht eingetreten wird. Sie zielt darauf ab zu verhindern, dass der Steuererlass als Mittel zur Zeitgewinnung missbraucht wird. Hat die Inkassobehörde sich nach der Rechnungsstellung und Mahnung entschieden, den Betreibungsweg einzuschlagen, ist es ihr nicht mehr zuzumuten, ein Erlassverfahren durchzuführen. Aus Gründen der Transparenz und weil die Gesetzeskonformität in der Praxis nicht unbestritten war, soll diese Bestimmung neu auf Gesetzesstufe gehoben werden. Teile des bisherigen Absatzes 2 finden sich neu in Artikel 167c Absatz 2.
Der neue Absatz 3 von Artikel 167 entspricht Artikel 2 Absatz 3 der Steuererlassverordnung. In Fällen der Quellenbesteuerung gilt es zu beachten, dass der Steuerschuldner und der Steuerpflichtige (das Steuersubjekt) der steuerbaren Leistung nicht identisch sind. Ein Erlass von Quellensteuern kommt nur für die steuerpflichtige Person selbst in Frage und zwar auch dann, wenn die Steuern bereits bezahlt sind (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. a Steuererlassverordnung). Die Voraussetzungen für einen Erlass, eine Notlage oder grosse Härte, müssen dabei bei der steuerpflichtigen Person, beispielsweise beim Spieler eines Sportvereins, gegeben sein. Die Gesuchsbegründung kann sich demgegenüber nicht auf die wirtschaftliche Lage des Sportvereins selber beziehen.
Für den Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung (den Steuersubstituten) ist ein Erlass gemäss Absatz 3 – wie bisher gemäss Artikel 2 Absatz 3 Steuererlassverordnung – demgegenüber nicht vorgesehen. Der Steuerschuldner ist folglich zur Einreichung eines Erlassgesuchs nicht legitimiert. Der Schuldner hat im Zeitpunkt der Ausrichtung des quellensteuerbelasteten