Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten
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1 Zielsetzung der Revision
Erlassgesuche für die direkte Bundessteuer werden nach geltendem Recht entweder durch die Kantone oder sofern sich das Erlassgesuch auf einen Steuerbetrag von mindestens 25 000 Franken pro Jahr bezieht durch die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) beurteilt. Diese Zweispurigkeit soll beseitigt werden, indem zukünftig dieselbe kantonale Instanz sowohl das Erlassgesuch für die kantonale Einkommens- oder Gewinnsteuer wie auch dasjenige für die direkte Bundessteuer behandeln soll.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
Die EEK besteht gemäss Artikel 102 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) aus einem Vertreter des Bundes, einem kantonalen Vertreter sowie aus einem vom Bundesgericht bestimmten Präsidenten (bzw. Vizepräsidenten). Sie entscheidet in Dreierbesetzung durch Mehrheitsbeschluss. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) besorgt. Artikel 102 Absatz 4 DBG bildet die Rechtsgrundlage der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 19942 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung). Die EEK entscheidet über Eingaben, mit denen um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 5000 Franken pro Jahr ersucht wird, sofern das Gesuch vor dem 1. Juli 2009 eingereicht worden ist (Art. 29 Steuererlassverordnung). Gesuche, die später eingereicht wurden, werden durch die EEK beurteilt, sofern mit dem Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25 000 Franken pro Steuerjahr nachgesucht wird (Art. 4 Abs. 1 Steuererlassverordnung in der Fassung vom 2. Juni 2009). Die kantonalen Erlassbehörden beurteilen die übrigen Erlassbegehren. Artikel 167 DBG und die Steuererlassverordnung regeln die Erlassvoraussetzungen und das Erlassverfahren in den Grundzügen.
Im Rahmen des Entlastungsprogrammes 04 (EP 04) hat der Bundesrat dem Parlament mit seiner Botschaft3 auch eine Aufgabenverzichtsplanung (AVP) in der Bundesverwaltung unterbreitet. Mit Beschluss vom 13. April 2005 hat der Bundesrat sodann die Umsetzung des Massnahmenkataloges beschlossen. Eine solche durch die ESTV umzusetzende Massnahme ist die vollständige Delegation der Kompetenz zur Beurteilung der Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer an die Kantone. Ein erster Schritt war die oben erwähnte Verordnungsänderung vom 2. Juni 2009 mit einer Limitenerhöhung von 5000 Franken auf 25 000 Franken. Die mit der AVP verbundenen Personaleinsparungen wurden bereits realisiert.
1 SR 642.11
2 SR 642.121
3 BBl 2005 759