Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz
In Erlasssachen ist der Rechtsweg bis vor das Bundesgericht vorgesehen, falls es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. die folgenden Erläuterungen zu Art. 83 Bst. m BGG). Artikel 42 Absatz 2 BGG präzisiert diesbezüglich das Verfahren. In der Rechtsschrift ist demnach auszuführen, warum die Voraussetzung von Artikel 83 Buchstabe m BGG, ein besonders bedeutender Fall, gegeben ist. Es obliegt dabei der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass und inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Das Bundesgericht forscht nicht nach Gründen, welche die Zulässigkeit der Beschwerde nahe legen könnten.10
Art. 83 Bst. m
Nach heutigem Recht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen (vgl. Art. 191 Abs. 3 BV i. V. m. Art. 83 Bst. m BGG). Falls eine kantonale verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz in Erlassfällen letztinstanzlich entscheiden würde, wäre nach der Abschaffung der EEK eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung nicht mehr gewährleistet. Daher soll das Bundesgericht gemäss Artikel 83 Buchstabe m nBGG letztinstanzlich Erlassstreitigkeiten bezüglich des DBG und des kantonalen und kommunalen Erlassrechts beurteilen, sofern es sich dabei um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der Begriff ist auch in der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 84 BGG) enthalten.
Die spezielle Sachurteilsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falls umfasst nicht nur Erlassfälle, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, sondern auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind11. Ein besonders bedeutender Fall kann dann gegeben sein, wenn eine einheitliche Rechtsprechung als gefährdet erscheint, beispielsweise, weil dieselbe Rechtsfrage in verschiedenen Kantonen abweichend entschieden worden ist. Ein besonders bedeutender Fall ist jedoch mit Zurückhaltung anzunehmen.12 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu.13 Auch das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nur sehr zurückhaltend angenommen.14 Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein
10 Vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 33 zu Artikel 84 BGG.
11 Vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, a.a.O., N. 29 zu Artikel 84 BGG.
12 BGE 136 IV 139, Erw. 2.4, mit Hinweis.
13 BGE 134 IV 156, Erw. 1.3.1, mit Hinweis.
14 Vgl. BGE 133 III 493, Erw. 1.1, mit Hinweisen.