Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten

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Die Kantone werden erstinstanzlich mehr Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer zu behandeln haben. Schweizweit dürfte es sich um eine Zusatzbelastung von jährlich höchstens 50 Gesuchen handeln. Dies wird nicht bedeutende personelle Folgen haben. Positiv wird sich auswirken, dass die Kantone in Zukunft die Erlassentscheide über die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer koordinieren können.

Die Mehrbelastung des Bundesgerichts dürfte sich in Grenzen halten, weil es nur über „besonders bedeutende Fälle“ zu entscheiden hat.

5 Legislaturplanung

Die Botschaft über die Weiterführung der formellen Harmonisierung wird in der Beilage 1 zum Bericht des Bundesrats über die Legislaturplanung 2003–2007 erwähnt. Das Steuererlassgesetz bringt eine Harmonisierung und Vereinfachung im Bereich der Erlassverfahren. Es ist Teil von Ziel 3 des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2007–2011 „Steuerreformen weiterführen“ und unterstützt die Massnahme 21 („Einführung der einfachstmöglichen Besteuerung von Bürgerinnen und Bürgern“).

6 Verhältnis zum europäischen Recht

Durch die Änderungen im DBG, StHG und BGG ist das Recht der EU nicht betroffen.

7 Verfassungsmässigkeit

Bei den direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer zu erheben. Damit wird dem Bund auch die Möglichkeit gegeben, die Verfahren für den Steuerbezug und den Steuererlass zu regeln.

Artikel 129 BV gibt dem Bund den Auftrag, für die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu sorgen. Die Steuerharmonisierung bezweckt eine gegenseitige Angleichung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone. Gegenstand der Harmonisierung, deren Grundlage sich in Artikel 129 BV befindet, ist namentlich auch das Verfahrensrecht. Beim Erlass handelt es sich um ein Institut des Steuerbezugs. Es geht um den Verzicht, eine bereits rechtskräftig veranlagte Steuerforderung geltend zu machen. Dieser Vorgang kann in seiner Gesamtheit zum Verfahrensrecht gezählt werden. Zur Sicherstellung einer in Grundsatzfragen harmonisierten schweizweiten Erlasspraxis sowohl für die kantonalen und kommunalen Steuern wie auch für die direkte Bundessteuer wird eine einheitliche letzte Instanz vorgeschlagen.