Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 17 Seiten
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Schema 2: Erlassverfahren betreffend die kantonalen Steuern
Bei den kantonalen (und kommunalen) Steuern ist im Gegensatz zur direkten Bundessteuer unerheblich, ob ein Erlassgesuch von mehr oder weniger als 25 000 Franken pro Steuerjahr gestellt wird. Je nach Höhe des Betrages kann aber eine andere Behörde für die erstinstanzliche Verfügung zuständig sein. Der Kanton Graubünden kennt beispielsweise folgende Zuständigkeiten: die Kantonale Steuerverwaltung für Beträge bis 5000 Franken je Gesuchsteller und Jahr, das Finanzdepartement für Beträge von 5001 Franken bis 50 000 Franken, die Regierung für darüber hinausgehende Beträge.
Der Verfahrensablauf ist weitgehend mit dem Schema 1.2 identisch. Eine Ausnahme besteht bei der Anfechtung kantonaler Verwaltungsgerichtsentscheide. Wenn der betreffende Kanton in seiner Gesetzgebung einen Rechtsanspruch auf Erlass vorsieht, kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ohne weitere Einschränkungen ergriffen werden. Einen solchen Rechtsanspruch auf Steuererlass kennt beispielsweise der Kanton Bern (Art. 240 Abs. 5 und Art. 240b Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000). Das Bundesgericht prüft daher in bernischen Erlassfällen im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde auch materiell, ob die Voraussetzungen für einen Steuererlass erfüllt sind.
Instanzen 1 bis 4 Wie in Schema 1.2
5. Instanz Subsidiäre Verfassungsbeschwerde bei
Verletzung verfassungsrechtlicher Ver-
fahrensgarantien beim Bundesgericht
oder
Umfassende subsidiäre Verfassungsbe-
schwerde (bei einem Rechtsanspruch
auf Erlass gemäss kantonaler Gesetz-
gebung) beim Bundesgericht
2.2.2.2 Die beantragte Neuregelung
In allen Kantonen gibt es das Institut des Erlasses der Kantons- und Gemeindesteuern. Der vorangehenden Ziffer 2.2.2.1 kann entnommen werden, dass die Verfahren für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern häufig nicht aufeinander abgestimmt sind. Dies soll geändert werden, indem in Zukunft die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde auch über das Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer entscheidet (Art. 167b Abs. 1 nDBG). Damit kann vermieden werden, dass einerseits die gesuchstellende Person mehrmals ihre wirtschaftliche Lage darstellen und belegen muss und andererseits verschiedene Sachverhalte zu prüfen sind. Den zuständigen Instanzen wird damit die Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht und der gesuchstellenden Person die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht erleichtert. Die Änderung führt in der Regel auch zu einheitlichen Entscheiden im Bereich des Erlasses der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer und des DBG. Den Kantonen bleibt es unbenommen, die Erlassverfahren für die kantonalen und kommunalen Steuern sowohl gemeinsam als auch getrennt durchzuführen.