Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/52: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) (Cabaret-Tänzerinnen-Statut) · 21 Seiten

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nuss einer Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kommen. Alternativ zur Anerkennung als Spezialistinnen wäre auch eine Subsumierung unter Art. 23 Abs. 3 lit. c AuG denkbar:3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: c. Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist.

• Ein Paradigmenwechsel im Bereich Rotlicht in Richtung Schutz sei anzustreben.

• Es seien Prostitutionsgesetze und / oder -verordnungen sowie gewerbepolizeiliche Regelungen oder Zonenplanvorschriften seitens der zuständigen lokalen Behörden zu erarbeiten.

• Konsequente Kontrollen im Milieu sollen durchgeführt sowie eine Arbeitskontrollstelle (im Auftrag von TPK oder Kanton) zur Überwachung der Lohn- und Arbeitsbedingungen geschaffen werden.

• Gewerkschaftlich organisierte Verbände seien im Sexgewerbe anzustreben.

• Institutionen, welche Informations- und Präventionsangebote in diesem Milieu anbieten, seien für diese Leistungen zu entschädigen.

• Forschungsvorhaben im Rotlicht- und Erotikmilieu wären zu fördern. So könnte beispielsweise eine international vergleichende Studie über Cabaret-Modelle wichtige Einsichten liefern und mögliche Alternativen aufzeigen.

• Kantone und Bund sollen im Bereich Menschenhandel Spezialistinnen und Spezialisten bestimmen, den Austausch und die Weiterbildung in diesem Bereich fördern sowie die internationale Zusammenarbeit in Sachen Menschenhandel verstärken.

• Der Zeugenschutz solle weiter ausgebaut und verbessert werden.

• Erst wenn diese Schutzmassnahmen entwickelt und implementiert seien, könne aus Sicht der EKM auf das Cabaret-Statut verzichtet werden. Bei einer späteren Abschaffung sei unbedingt die Regularisierung11 der Frauen, die seit Jahren als Tänzerinnen in der Schweiz arbeiten, ins Auge zu fassen.

FIZ spricht sich "klar" gegen die Abschaffung des Statuts aus. Die Nichtregierungsorganisation ist der Meinung, die Aufhebung des Statuts schaffe nur neue und schärfere Probleme. Sie befürchte eine Zunahme des Menschenhandels sowie der illegalen Erwerbstätigkeit in diesem Bereich mit noch prekäreren Arbeitsbedingungen auf Grund des Fehlens eines legalen Aufenthalts. Die FIZ stellt folgende Forderungen:

• Das Statut sei beizubehalten;

• Eines vom Arbeitgeber unabhängiges Aufenthaltsrecht sei zu gewähren;

• mehr Arbeitsplatzsicherheit solle gewährleistet werden;

• eine Abkehr vom Alkoholmodell sei anzustreben;

• das Prostitutionsverbot für Cabaret-Tänzerinnen sei aufzuheben;

• die Agenturen, die Cabarets und die Arbeitssituation seien zu kontrollieren

• es werde eine konsequente Sanktionierung erwartet;

• Frauen aus Drittstaaten solle eine Aufenthaltsbewilligung (B) mit Möglichkeit des Branchenwechsels erteilt werden;

• Um Art. 30 Abs. 1 Bst. d AuG ernsthaft umzusetzen, müsse Art. 34 VZAE nicht nur für Cabaret-Tänzerinnen gelten, sondern ausgeweitet werden auf Personen aus Drittstaaten, die heute illegalisiert in der Alterspflege, Kinderbetreuung, Hausarbeit, Landwirtschaft etc. arbeiten und besonders vulnerabel seien.

ICJ-CH und die Juristinnen Schweiz begrüssen die Abschaffung des Statuts. Sie stellen sich jedoch die Frage, ob die Übergangsfrist von einem 3/4 Jahr für die Cabaret-Betreiber nicht zu grosszügig sei. Sie äussern sich für eine Übergangsregelung für die Tänzerinnen mit der Garantie, dass erteilte L-Bewilligungen bis zum Auslaufen ihre Gültigkeit behalten würden. Zu prüfen sei zudem, ob Tänzerinnen, die wiederholt in der Schweiz tätig waren, nicht

11 Es kann davon ausgegangen werden, dass mit einer Regularisierung die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung (B) gemeint ist.