Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/52: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) (Cabaret-Tänzerinnen-Statut) · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
1 Die vorgeschlagene Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts
1.1 Ausgangslage
Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten werden seit über 40 Jahren zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz zugelassen. Das Cabaret-Tänzerinnen-Statut, so wie es heute zur Anwendung gelangt, existiert seit 1995. Es wurde zum Schutz der Tänzerinnen vor Ausbeutung geschaffen und gilt als Ausnahme für die Zulassung von unqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten. Die Ausgestaltung des Statuts liegt in der Verantwortung des Bundesamtes für Migration (BFM). Für dessen Umsetzung sind die Kantone zuständig.
Das Cabaret-Statut wurde zuletzt im Rahmen der Arbeiten zum neuen Ausländergesetz (AuG)1 in den Jahren 2000 bis 2005 vertieft diskutiert. Im Parlament wurde geltend gemacht, dass die Cabaret-Tänzerinnen über eine geringe berufliche Qualifikation verfügen. In konsequenter Anwendung des dualen Zulassungssystems (Personenfreizügigkeit für EU-/EFTA-Bürger vs. Zulassung aus Drittstaaten) könnte in diesem Bereich keine Zulassung erfolgen. Da der Schutz der Frauen vor Ausbeutung schliesslich stärker gewichtet wurde, erhielt der Bundesrat im Rahmen des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ausländergesetzes weiterhin die Möglichkeit, diese Regelung im Verordnungsrecht beizubehalten. Das BFM erhielt den Auftrag, das Statut periodisch auf seine Schutzwirkung hin zu überprüfen.
Die Zulassung von Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt heute gestützt auf Art. 34 VZAE2. Bei dieser Kategorie handelt es sich um Personen, die sich im Rahmen musikalisch unterlegter Showprogramme ganz oder teilweise entkleiden. Das Mindestalter für die Zulassung von Tänzerinnen aus Nicht-
EU/EFTA-Staaten liegt bei 20 Jahren. Sie dürfen sich bis maximal 8 Monate innerhalb von 12 Monaten in der Schweiz aufhalten und erwerbstätig sein. Die Erteilung der Arbeitsbewilligungen erfolgt in kantonaler Kompetenz.
Nach seiner letzten periodischen Überprüfung gelangte das BFM zum Schluss, dass das Statut seine Schutzaufgabe nicht mehr erfüllt. Das Amt stützte sich dabei auf diverse polizeiliche Untersuchungen sowie auf die Erfahrungen der Kantone. Trotz der hohen Reglementierungsdichte in diesem Bereich auf Weisungsebene, sind die Arbeitsverhältnisse der Cabaret-Tänzerinnen als insgesamt prekär einzustufen. Es werden teilweise überteuerte Mieten verlangt, die Arbeits- und Ruhezeit werden nicht eingehalten, die Löhne werden unterboten oder es werden trotz Abzug keine Sozialversicherungs- und Quellensteuerbeiträge einbezahlt. Die Cabaret-Tänzerinnen werden teilweise von ihren Arbeitgebern dazu angehalten, die Kunden zu Alkoholkonsum zu animieren. Diese Tätigkeit ist verboten und im Arbeitsvertrag entsprechend festgehalten. Die Ausübung der Prostitution in diesen Etablissements ist ebenfalls trotz ausdrücklichem Verbot weit verbreitet. In diesem Zusammenhang steigt auch das Risiko des Menschenhandels. Die Kontrollierbarkeit in diesem Bereich erweist sich als kaum gegeben, da sie einerseits sehr kosten- und ressourcenintensiv ist, aber andererseits Missstände kaum aufgedeckt werden können.
Die Schweiz kennt des Weiteren als einziges Land eine solche Cabaret-Regelung. Unser Land gerät auch deshalb regelmässig unter internationale Kritik (UNO, Europarat, USA, Herkunftsstaaten der Cabaret-Tänzerinnen wie bspw. die Ukraine, Brasilien oder die Dominikanische Republik). In den Schweizer Vertretungen im Ausland wird der Vorwurf laut, die Schweiz betreibe staatlich unterstützte Zuhälterei. Zusammenfassend kann festgehalten
1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20
2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201