Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 18 Seiten

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Zu Art. 1 Abs. 3 StromVV

Antrag der Swissgrid: Anwendung der Regelung alleine für das Verteilnetz.

Diese Regelung wurde von keiner anderen Stellungnahme unterstützt.

Antrag des VSE: Umformulierung des Textes.

3 Das mit der Frequenz 16,7 Hz und auf der Spannungsebene 132 kV betriebene Übertragungsnetz der schweizerischen Eisenbahnen gilt als Endverbraucher im Sinne des StromVG und dieser Verordnung. Nicht als Endverbraucher gilt ein Frequenzumrichter in einem kombinierten Kraftwerk für den Teil des Stroms:

a. der zeitgleich in 50-Hz im bahnnutzungsberechtigten Anteil des kombinierten Kraftwerks mit 50 Hz erzeugt wird, und zeitgleich mittels Frequenzumrichter in einer örtlichwirtschaftlichen Einheit in das 16,7-Hz-Netz eingespeist wird,

b. der für den Eigenbedarf und den Pumpbetrieb des 50-Hz-Kraftwerkes (Art. 4 Abs. 1 Bst. b zweiter Satz StromVG) ausgespiesen wird.

Diese Regelung wurde vom VSE und der Alpiq eingebracht.

Zu Art. 4 Abs. 1 StromVV

Antrag: Umwandlung der Gestehungskostenregel in eine Marktpreisregel bei vollständiger Marktöffnung als Ergänzung.

Diese Regelung wurde von der Alpiq, BKW, CKW, EnDK, economiesuisse, FDP, Handelskammer beider Basel, swisscleantech, swisselectric, swissmem, swisspower, SIL, VPE, VSE und der WEKO sowie der Kantone Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft und Zug unterstützt, d.h. in der Summe 18 Befürwortungen.

Antrag: Berücksichtigung der anteiligen Gemeinkosten, der Vertriebskosten und einem ange-

messenen Gewinn bei den Gestehungskosten.

Diese Regelung wird vom Kanton Aargau, dem Energieforum Schweiz, VSE, Alpiq, BKW, CKW sowie Swissmem unterstützt, d.h. in der Summe sieben (explizite) Befürwortungen.

Antrag der SP: Forderung nach einer Prüfung und Genehmigung der Gestehungskostentarife.

Diese Regelung wurde von keiner anderen Stellungnahme unterstützt, d.h. in der Summe eine Befürwortung. Allerdings hebt der Kanton Waadt heraus, dass eine effektive Prüfung der Tarife eine notwendige Antwort auf Strompreiserhöhungen sei.

Ablehnung der Anpassung in der Tarifierung der Grundversorgung.

Eine solche Ablehnung erfolgte von der FDP, Greenpeace, der SES und in der gemeinsamen Stellungnahme des ACSI/FRC/SKS, d.h. in der Summe vier Gegenstimmen (wobei hier ggf. die gemeinsame Stellungnahme gesondert zu berücksichtigen ist).

Zu Art. 5 StromVV

Antrag: Keine namentliche Nennung der Organisationen.

Diese Regelung wurde von Alpiq, CKW, DSV, Groupe E, SIL und dem VSE unterstützt, d.h. in der Summe sechs Befürwortungen.

Zusätzlich erfolgte ein Formulierungsvorschlag der Swissgrid für den Verordnungstext:

…. „Dabei berücksichtigen sie von anerkannten Fachorganisationen, insbesondere der European Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E) erarbeitete internationale Verträge, Normen und Empfehlungen sowie Empfehlungen des Eidgenössischen Nuklearinspektorats“.

Dieser Vorschlag kam alleine von der Swissgrid.