Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 18 Seiten
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(16,7 Hz und 50-Hz-Maschinen im Kraftwerk getrennt) bei der Produktion von Bahnstrom keine Netznutzungsentgelte zu entrichten.
Der Vorschlag stellt eine Anpassung des Art. 1 Abs. 3 StromVV dar, damit Netzanschlüsse von kombinierten Kraftwerken (50-Hz Produktion mit integriertem Frequenzumrichter 50 Hz/ 16,7 Hz) bei gewissen Betriebsfällen des Frequenzumrichters von Netznutzungsentgelten ausgenommen sind und bzgl. der Netzentgeltregelung reinen 50-Hz-Partnerwerken ohne Frequenzumrichter und kombinierten 16,7/ 50 Hz-Partnerwerken ohne Frequenzumrichter gleichgestellt werden. Diese Regelung stellt eine Ausnahme vom heutigen distanzunabhängigen Ausspeisemodell dar (der Frequenzumrichter ist je nach Betriebsfall ein Ein- bzw. Ausspeiser und ist als Netzelement definiert).
Tarifierung in der Grundversorgung
Die jetzige Verordnung sieht eine Preisbildung nach Gestehungskosten und Marktpreisen vor, wobei das Minimum gilt. Dies kann zu Verlustsituationen bei den EVU führen. Auch ist die Frage nach dem geeigneten Marktpreis komplex, da ein Grosshandelspreis nicht alle Kostenkomponenten abbildet. Die ElCom selber hat in der Weisung 3/2012 vom 14. Mai 2012 entschieden, von einer Anwendung der Marktpreise (bisher wurden dieser über den Spotmarktpreis an der Swissix definiert) abzusehen. Die Änderung der Tarifierungsregel erfolgt im Kontext des Service public – d.h. einer Situation ohne Wettbewerb in der Grundversorgung. Diese legt eine Orientierung alleine an den Gestehungskosten nahe.
Eine denkbare umfassendere Änderung in Hinblick auf mehr Marktpreise wäre aus Sicht des BFE ein Thema für eine Revision des StromVG und den zweiten Marktöffnungsschritt.
WACC-Methodik
Der WACC reflektiert den aus den marktgewichteten Eigen- und Fremdkapitalkostensätzen resultierenden durchschnittlichen Kapitalkostensatz. Er drückt aus, welche Rendite die Kapitalgeber im Durchschnitt auf ihr eingesetztes Kapital sowie das eingegangene Risiko erwarten können.
Die wesentlichen Elemente zur Berechnung des Kalkulationszinssatzes innerhalb der WACC-
Methodik sind:
• der risikolose Zinssatz für das Eigenkapital,
• die Marktrisikoprämie,
• das so genannte levered Beta (Risikoparameter für das Eigenkapital),
• der risikolose Zinssatz für das Fremdkapital,
• der gesamthafte Kreditzuschlag auf dem Fremdkapital.
Die Anpassung der Berechnungsmethodik erfordert eine Anpassung der StromVV. Die detaillierte Berechnungsmethode für den WACC soll neu in Anhang 1 zur StromVV transparent festgelegt werden.
Zu den weiteren Details wird wegen der Komplexität der Materie auf das Gutachten von IFBC verwiesen, welches die Grundlage des Vorschlages ist.
Sonstige Anpassungen
Art. 5 StromVV: Am 01.07.2009 wurden die organisatorischen Aufgaben der «Union for the Coordination of Transmission of Electricity (UCTE)» vom übergeordneten Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E, European Network of Transmission System Operators for Electricity) übernommen. Es erfolgt daher eine Änderung in „insbesondere der «European Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E)»“. Zudem sind die Empfehlungen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (ENSI) als Aufsichtsbehörde zu beachten, da die ENTSO-E-Regeln nicht alle aus Sicht der nuklearen Sicherheit relevanten Aspekte abdecken.
Art. 31b StromVV: Streichung des Artikels aufgrund eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts.