Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 18 Seiten

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4.2 Wie beurteilen Sie die Neuregelung alleine nach den Gestehungskosten (vorab des Schrittes einer weiteren Marktöffnung)?

Argumente der Zustimmung:

Diese Regelung erfährt die vorab in den Abschnitten 2 bis 4 tabellarisch erwähnte Zustimmung. Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass mit der Anpassung des Artikels die aktuelle Praxis der ElCom nachvollzogen wird.

Zudem wird hervorgehoben, dass Investitionsanreize und Rechtssicherheit geschaffen werden. Auch werden heutige Anomalien vermieden, die in einer asymmetrischen Regulierung bestehen und Verlustmöglichkeiten bei den Anbietern in der Grundversorgung schaffen. Dies verhindere, so die Branche, dass die Unternehmen „ausgeblutet“ werden.

Ferner wird darauf hingewiesen, so bspw. von der Alpiq, dass die geltende Regelung zur Verhinderung des Wettbewerbs beigetragen habe. Die BKW erwähnt, dass die Gestehungskostenregelung,

entgegen der Einschätzung im erläuternden Bericht, auch Anreize zur Kosteneffizienz vorlägen (abhängig von der ElCom-Praxis).

Der DSV sieht insgesamt Vorteile in einem Gestehungskostenkonzept gegenüber der Anwendung von Marktpreisen, da letztere die Investitionssicherheit gefährden können (v.a. so die externen Kosten von Produktionsanlagen nicht umfänglich berücksichtigt werden)

Ergänzungen und zu bedenkende kritische Faktoren:

Die Kantone Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Zug merken an, dass die Stromversorgung sich grundsätzlich an den Marktpreise zu orientieren habe; der Änderung wird jedoch als erster Anpassungsschritt zugestimmt. Marktpreise würden die richtigen Anreize setzen. Diese Eigenschaft als Übergangslösung wird mehrfach erwähnt, vor allem von der Branche (Alpiq, BKW, EnDK, VPE, VSE). Damit unmittelbar verbunden ist eine Forderung der Einführung von Marktpreisen. Swisspower und BKW wollen hier explizit eine textliche Ergänzung. Auch die FDP und die SIL wünschen sich Marktpreise.

Der Kanton Aargau fordert explizit eine möglichst rasche Umsetzung der vollständigen Marktöffnung und fordert in der Übergangszeit, dass auch die durch die Grundversorgung verursachten anteiligen Gemein- und Vertriebskosten sowie ein angemessener Gewinn in den Gestehungskosten berücksichtigt wird. Ebenso fordern das Energieforum Schweiz, der VSE, Alpiq, BKW und CKW sowie Swissmmem, dass bei den Gestehungskosten auch anteilige Gemein- und Vertriebskosten sowie ein angemessener Gewinn im Sinne einer Vollkostenrechnung berücksichtigt wird.

In diesem Kontext ist zu erwähnen, dass der Kanton Basel-Landschaft anmerkt, dass in der Grundversorgung aufgrund des nicht vorhandenen Wahlrechtes der Endverbraucher keine Vertriebsaktivitäten notwendig sind. Die GGS erwähnt, dass der Regulator schon heute einen angemessenen Gewinn berücksichtige.

Die WEKO merkt an, dass die Anpassung von Art. 4 Abs. 1 StromVV zwar zu etwas mehr Wettbewerb führen kann, jedoch nicht ausreiche, um den gegenwärtigen schwachen Wettbewerb zu intensivieren, da Grossverbraucher lieber in der Grundversorgung verbleiben. Auch der Kanton Basel-Stadt merkt an, dass aufgrund der Teilmarktöffnung Grossverbraucher weiterhin einen Anreiz haben, den Tarif der Grundversorgung zu nutzen, so er günstiger ist. Dies könne Investitionen in Kraftwerke benachteiligen.

Der SSV, der Schweizerische Gemeindeverband und der VPE merken an, dass beim zweiten Marktöffnungsschritt es vor dem Hintergrund des Stromabkommens mit der EU auf die genaue Ausgestaltung des Modells der Schweizer Grundversorgung ankommen wird (WAS-Modell), mögliche Hemmnisse sollen hier vermieden werden. Auch die Handelskammer beider Basel betont die Kompatibilität der Marktöffnung mit der EU.