Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 18 Seiten
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Die WEKO merkt an, dass mit der Regelung das Gebot der Technologieneutralität umgesetzt werde. Sie sieht bislang keine Auswirkungen auf den Wettbewerb, da keine Partnerwerke der SBB der neuen Konstellation entsprechen.
Der Kanton Aargau merkt den Vorteil der Regelung für die Versorgungssicherheit an und begrüsst die damit verbundene rasche Umsetzung. Der Kanton Waadt möchte, dass diese Massnahme unter dem Punkt der Sicherung der nachhaltigen Mobilität in die Energiestrategie 2050 eingeht. Nach dem Kanton Neuenburg sollten die Kosten für Systemdienstleistungen durch diese Regelung nicht steigen.
Ergänzungen und zu bedenkende kritische Faktoren:
Der Kanton Zug merkt an, dass die Sonderregelung – wie vorgesehen – nicht auf andere Netznutzer ausgeweitet wird. Analog fordern VSE und Alpiq eine klare und eindeutig abgrenzende Formulierung der Ausnahmeregelung und machen hier einen Textvorschlag. Hintergrund ist, dass durch die Regelung vom Ausspeiseprinzip abgewichen werde. Auch die BKW und CKW betonen die Notwendigkeit einer klaren Sonderregelung, um vor allem auch ähnlich gelagerte Forderungen von Netzbetreibern oder industriellen Endkunden begründet abzuweisen.
Der Kanton Aargau erwartet – entgegen der Einschätzung der SBB – bei der Swissgrid finanzielle Einbussen durch eine Kostenverlagerung der Systemdienstleistungskosten hin zu den übrigen Endverbrauchern. Zusätzlicher Klärungsbedarf bestünde, wenn es hier zu spürbaren Erhöhungen der Netznutzungstarife käme. Auch Romande Energie geht von einer Steigerung der Systemdienstleistungskosten aus und verlangt hierzu eine Abschätzung. Dies entspricht der Stellungnahme der
Swissgrid, die tendenziell höhere Systemdienstleistungskosten verortet (v.a. bei der Primärregelung). Die BKW erwähnt hier, dass bei einer weiteren Ausdehnung der Regelung unvermeidlich eine Umverteilung der Systemdienstleistungen auf die anderen Endverbraucher erfolge.
Der DSV erwähnt, dass die grundsätzliche Ausnahme des für die Speicherung benötigen Stroms von den Netzentgelten künftig abzuändern wäre; diese solle bei der Ausarbeitung der Energiestrategie grundsätzlich neu überdacht werden.
Die SBB merkt an, dass der Betriebsfall des Wassertauschs zwischen den Kraftwerkspartnern im Nachgang zu einer Revision StromVV einer weiteren Klärung bedarf.
Ablehnende Argumente:
Die Swissgrid weist darauf hin, dass die Vorteile aus einer neuen Regelung auch für andere Netznutzer denkbar sind, bspw. Grossverbraucher mit Eigenproduktion und Arealnetzen. Deshalb schlägt sie vor, dass die Regelung nur unterhalb des Übertragungsnetzes angewendet wird und eine Regelung auf der Ebene des Übertragungsnetzes bei der folgenden Revision des StromVG berücksichtigt werden sollte. Durch die vorgeschlagenen Regelung erwartet sie eine Erhöhung der Systemdienstleistungskosten, da es durch das Partnerwerkkonzept zur Verlagerung eines Anteils der SBB-Netz notwendigen Regelleistung auf das 50-Hz-Netz der Swissgrid gäbe, vermutlich besonders im Bereich der Primärregelung (siehe auch oben bei Ergänzungen).
IGEB und GGS sehen in der Regelung einen Präzedenzfall, der weiter ausgeweitet werden müsse, wenn er so getroffen wird, d.h. v.a. auch auf die energieintensiven Branchen (hier wird ein Vergleich zu den Entlastungen in Deutschland gezogen).