Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Zu Art. 13 Abs. 3 StromVV
Antrag des Kantons Aargau: Die Methodik zur Bestimmung des WACC ist im StromVG zu ver-
ankern.
Diese Regelung wurde von keiner anderen Stellungnahme unterstützt. Es wurde allerdings auch in der konferenziellen Anhörung diskutiert, warum nicht eine Anpassung im StromVG erfolge.
Antrag der Groupe E: Bestimmte Anpassungen in der Methodik (einzelne Parameter).
Vgl. die Ausführungen weiter unten. Diese wurden nicht durch eine andere inhaltliche Stellungnahme gestützt (ausser bei der Darlegung des Leverage-Faktors).
Antrag des SGV: Nur Anreiz für Neuinvestitionen und Zweckbindung dieser.
Diese Regelung wurde auch von ACSI, FRC und SKS unterstützt, d.h. in der Summe zwei Befürwortungen. Hierbei ist allerdings anzumerken, dass die Konsumentenschutzverbände die alleinige Anwendung auf die Neuinvestitionen textlich etwas enger auf die Integration erneuerbarer Energien begrenzen. Eine Prüfung, ob solche Anreize nur für Neuinvestitionen gelten sollen, wurde auch erwähnt (Kanton Basel-Landschaft).
Antrag der AGS: Verpflichtung der EVUs, die WACC-Erträge einer stillen Reserve zuzuführen
und Definition von Kriterien, wann aufgrund der Reserven eine WACC-Beitragserhebung entfal-
len kann bzw. zur Reduktion der Netznutzungstarife erfolgt. Zudem sei jede Massnahme, die zu einer WACC-Erhöhung führen kann, zu vermeiden.
Diese Regelung wurde von keiner anderen Stellungnahme unterstützt, d.h. in der Summe eine Befürwortung.
Ablehnung der Anpassung der WACC-Methodik.
Eine solche Ablehnung erfolgte vom Kanton Glarus, AGS, GGS, HEV, IGEB, SGB, SGV, SES, WWF, Greenpeace und in der gemeinsamen Stellungnahme des ACSI/FRC/SKS, d.h. in der Summe elf explizite Gegenstimmen gegen den Methodenwechsel (wobei hier ggf. die gemeinsame Stellungnahme gesondert zu berücksichtigen ist).
4 Stellungnahmen zu den bei der Anhörung gestellten Fragen
4.1 Wie beurteilen Sie die vorgeschlagene Änderung, insbesondere wie sehen Sie den Flexibilitätsvorteil und den erwarteten wirtschaftlichen Zusatznutzen, sehen Sie konkret mögliche Erhöhungen der Systemdienstleistungskosten?
Argumente der Zustimmung:
Diese Regelung erfährt die in den Abschnitten 2 bis 4 tabellarisch erwähnte Zustimmung. Bei den Zustimmungen werden der Flexibilitätsvorteil und der Zusatznutzen durch die Ermöglichung einer neuen Technologie hervorgehoben (dies wird auch von der Swissgrid anerkannt). Die BKW sieht hingegen alleine die geringeren Kosten, nicht unbedingt einen Flexibilitätsvorteil.
Die Gleichbehandlung alternativer Technologien wird häufiger erwähnt und speziell bei der SBB detailliert ausgeführt: Ohne die Regelung würde die neue Technologie mit zusätzlichen Netznutzungsentgelten von 1 bis 4 Rp/kWh, je nach Netzebene, belastet. Die Regelung schaffe die Hebung von relevanten Synergiepotentialen zwischen der 50Hz Stromversorgung und der Bahnstromproduktion. Der damit verbundene Ausbau sei im Sinne der Energiestrategie 2050. Speziell für das Etzelwerk sei bis zum Jahre 2015 eine Regelung auf der Ebene des Übertragungsnetzes von Bedeutung, da diese nicht auf der Anschlussebene des Verteilnetzes erweitert werden könne. Es entstünden, so die SBB, auch keine zusätzlichen Systemdienstleistungskosten; auch die BKW geht hier von einer gewissen Neutralität aus, soweit die Kraftwerke zur Deckung des Bahnstroms eingesetzt werden, der DSV geht hier sogar von einer Senkung aus.