Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 18 Seiten
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eine Art Investitionskontrolle stattfinden, indem eine Zweckbindung der höheren Einnahmen geschaffen werde. Erfolgten die Investitionen nicht, so seien die Mehreinnahmen an die Stromkunden zurück zu erstatten.
Die AGS sieht schon im heutigen WACC nicht gerechtfertigte Risikokomponenten und es würde an einer WACC-Reserve fehlen, in die die WACC-Erträge eingestellt werden. Eine solche sei verpflichtend einzuführen. Der HEV verortet insgesamt eine politische Hektik und möchte die Frage der Kapitalvergütung bei der Revision des StromVG geregelt wissen.
Zudem wird darauf hingewiesen (SGV, Swismem, GGS), dass durch den Wegfall der allgemein befristeten Provisionen zur Absenkung der Tarife es zu einer relevanten Verbesserung für die Netzbetreiber komme (ca. 100 Mio. CHF).
4.5 Sonstige Äusserungen
Zu Art. 5 StromVV
Der VSE und DSV fordern, dass bei Art. 5 StromVV auf eine namentliche Aufzählung der Organisationen verzichtet wird. Diesem Vorschlag schliessen sich die Groupe E, Alpiq und CKW an.
Die Swissgrid forderte eine Formulierung, die auch die Network Codes mit einschliesst. Diese würde von der EU-Kommission als europäisches Recht erlassen und könnten möglicherweise nicht als internationale Normen und Empfehlungen von Fachorganisationen gelten.
Zu Art. 31b StromVV (Streichung)
Nach Swissmem soll im Rahmen der geplanten StromVG-Revision das Thema der Kraftwerkskomponente an den Systemdienstleistungen nochmals neu beurteilt werden und auf eine robuste gesetzliche Basis gestellt werden. VSE, Groupe E, Alpiq, CKW und Energieform Schweiz merken zur Streichung von Art. 31b StromVV an, dass eine mögliche Wiederaufnahme einer Kraftwerkskomponente bei den Systemdienstleistungen im Rahmen der Revision StromVG, die durch den Entscheid des BVGer zu streichen ist, kritisch geprüft wird.
Darüber hinaus gibt es weitere (generellere) Äusserungen, die v.a. den umfassenden Marktregu-
lierungsrahmen betrafen.
Hier wird u.a. gefordert, die Grundlagen für die Anrechenbarkeit der Netzkosten zu überprüfen. Dies betrifft in bestimmter Hinsicht speziell die Praxis der Kostenanerkennung (bspw. bei Smart Grids und Metern und für die Verkabelung von Stromtrassen).
Eine vollständige Marktöffnung wird durch den SGB abgelehnt und er möchte eine Darstellung der bisherigen Wirkungen auf die Endverbraucher seit 2008. Andererseits wird häufig die Dringlichkeit der vollständigen Marktöffnung erwähnt (speziell von der Branche, WEKO, FDP; Handelskammer beider Basel etc.).
Auch wird eingefordert, dass bei der Vergrösserung der dezentralen Stromproduktion und Speicherung es nicht zu einer Entsolidarisierung bei der Finanzierung der Netzinfrastruktur kommen darf und bei den Preisen die Investitionssicherheit in langfristige und ökologisch nachhaltige Produktionsanlagen berücksichtigt wird.