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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 31 Seiten

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Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

Anhang 4 (Art. 7)

Tierprodukte, für deren Einfuhr besondere Auflagen gelten

Tierprodukte, für deren Einfuhr die besonderen Auflagen nach den Artikeln 7, 29 und

76 EDAV-DS gelten, sind Tierprodukte, für die eine der folgenden Gesundheitsbescheinigungen erforderlich ist:

Fundstelle gültig ab gültig bis

1. Bescheinigung 3(D) für die Einfuhr oder Durchfuhr von rohem 4.3.2011

Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder die

Endverbraucherin oder von tierischen Nebenprodukten zur

Verfütterung an Pelztiere nach Anhang XV der Verordnung

(EU) Nr. 142/20119.

2. Bescheinigung 3(F) für die Einfuhr oder Durchfuhr von tieri- 4.3.2011

schen Nebenprodukten zur Verwendung bei der Herstellung

von Heimtierfutter nach Anhang XV der Verordnung (EU)

Nr. 142/2011.

3. Bescheinigung 8 für die Einfuhr oder Durchfuhr von tierischen 4.3.2011

Nebenprodukten zur Verwendung ausserhalb der Futtermittel-

kette oder für Handelsmuster nach Anhang XV der Verordnung

(EU) Nr. 142/2011.

4. Bescheinigung 10(B) für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht 4.3.2011

zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen

Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke ausserhalb der

Futtermittelkette nach Anhang XV der Verordnung (EU)

Nr. 142/2011.

5. Bescheinigung 14(A) für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht 4.3.2011

zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten zur Ver-

wendung ausserhalb der Futtermittelkette nach Anhang XV der

Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

6. Bescheinigung 14(B) für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht 4.3.2011

zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten zur Ver-

wendung als Futtermittel oder ausserhalb der Futtermittelkette

nach Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

7. Mustererklärung 16 zur Erklärung des Einführers oder der 4.3.2011

Einführerin von Knochen und Knochenprodukten (ausgenom-

men Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenom-

men Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen

Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangs-

erzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungs-

mittel bestimmt sind, nach Anhang XV der Verordnung (EU)

9Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Febr. 2011 zur Durchführung

der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 294/2013, ABl. L 98 vom 6.4.2013, S. 1.