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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 31 Seiten
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Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
Anhang 4 (Art. 7)
Tierprodukte, für deren Einfuhr besondere Auflagen gelten
Tierprodukte, für deren Einfuhr die besonderen Auflagen nach den Artikeln 7, 29 und
76 EDAV-DS gelten, sind Tierprodukte, für die eine der folgenden Gesundheitsbescheinigungen erforderlich ist:
Fundstelle gültig ab gültig bis
1. Bescheinigung 3(D) für die Einfuhr oder Durchfuhr von rohem 4.3.2011
Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder die
Endverbraucherin oder von tierischen Nebenprodukten zur
Verfütterung an Pelztiere nach Anhang XV der Verordnung
(EU) Nr. 142/20119.
2. Bescheinigung 3(F) für die Einfuhr oder Durchfuhr von tieri- 4.3.2011
schen Nebenprodukten zur Verwendung bei der Herstellung
von Heimtierfutter nach Anhang XV der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011.
3. Bescheinigung 8 für die Einfuhr oder Durchfuhr von tierischen 4.3.2011
Nebenprodukten zur Verwendung ausserhalb der Futtermittel-
kette oder für Handelsmuster nach Anhang XV der Verordnung
(EU) Nr. 142/2011.
4. Bescheinigung 10(B) für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht 4.3.2011
zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen
Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke ausserhalb der
Futtermittelkette nach Anhang XV der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011.
5. Bescheinigung 14(A) für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht 4.3.2011
zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten zur Ver-
wendung ausserhalb der Futtermittelkette nach Anhang XV der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
6. Bescheinigung 14(B) für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht 4.3.2011
zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten zur Ver-
wendung als Futtermittel oder ausserhalb der Futtermittelkette
nach Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
7. Mustererklärung 16 zur Erklärung des Einführers oder der 4.3.2011
Einführerin von Knochen und Knochenprodukten (ausgenom-
men Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenom-
men Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen
Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangs-
erzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungs-
mittel bestimmt sind, nach Anhang XV der Verordnung (EU)
9Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Febr. 2011 zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 294/2013, ABl. L 98 vom 6.4.2013, S. 1.