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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 31 Seiten
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Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
Anhang 2 (Art. 3)
Formale Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen
1. Die Vertreterin oder der Vertreter der zuständigen Versandbehörde oder der
Unternehmung, die oder der eine Gesundheitsbescheinigung ausstellt, muss die Gesundheitsbescheinigung unterzeichnen und mit einem amtlichen Stempel versehen. Dies gilt bei mehrseitigen Gesundheitsbescheinigungen für jede Seite. Die Unterschrift und der Stempel müssen in einer anderen Farbe als die übrigen Angaben vorliegen. Der Name und die Amtsbezeichnung der unterzeichnenden Person sind in einem gut leserlichen Aufdruck in Grossbuchstaben beizufügen.
2. Die Gesundheitsbescheinigung muss inhaltlich und äusserlich dem Muster
entsprechen, das für das betreffende Tier oder Tierprodukt und Land festgelegt wurde, vollständig ausgefüllt und für einen einzigen Bestimmungsbetrieb ausgestellt sein.
3. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen in deutscher, französischer, italie-
nischer oder englischer Sprache und bei Durchfuhrsendungen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein, oder es muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegen.
4. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen bestehen aus:
a. einem einzigen Blatt Papier;
b. zwei oder mehr Seiten, die Teil eines zusammenhängenden, nicht zu trennenden Blattes Papier sind; oder
c. einer Reihe nummerierter Seiten, auf denen jeweils angegeben ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. «Seite 2 von 4 Seiten»).
5. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungs-
nummer tragen. Besteht die Gesundheitsbescheinigung aus einer Reihe von Seiten, so ist auf jeder Seite die Identifizierungsnummer anzugeben.
6. Allfällige Änderungen sind durch Streichungen und mit Unterschrift und
Stempel der ausstellenden Person zu kennzeichnen.
7. Die Gesundheitsbescheinigung muss ausgestellt werden, bevor die Sendung,
zu der sie gehört, die Kontrolle der zuständigen Behörde des Versandlands verlässt.