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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 31 Seiten
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Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
Anhang 6 (Art. 9)
Anforderungen an Quarantänestationen
1Die Quarantänestation muss:
a. unter dauernder Kontrolle und Verantwortung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes stehen;
b. genügend weit von Orten entfernt sein, wo sich Tierhaltungen mit Tieren befinden, die für die entsprechenden Tierseuchen empfänglich sind; und
c. über ein ausreichendes Kontrollsystem über die Tiere verfügen.
2Sie muss verfügen über:
a. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Transportmittel, die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der unterzubringenden Tiere gerecht wird;
b. ausreichend grosse Räume, einschliesslich Umkleideräume, Duschen und Toiletten für das Personal, das mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt ist;
c. einen angemessenen Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen;
d. die Dienste eines in der Nähe gelegenen Betriebs, der mit Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung oder Tötung der Tiere ausgestattet ist;
e. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über TRACES mit den Grenzkontrollstellen und den zuständigen Veterinärbehörden; und
f. Reinigungs- und Desinfektionsgeräte und -vorrichtungen.