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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 31 Seiten
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Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
Zolltarifnummer Bezeichnung Geltungsbereich
gemacht wurde tende Zubereitungen
15. ex 2103 Gewürzsaucen und Zubereitungen Nur Fleisch-, Milch oder
zum Herstellen von Gewürzsaucen Molkereiprodukte enthaltende Zubereitungen
16. ex 2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen Nur Fleisch-, Milch oder
zum Herstellen von Suppen und Brühen, Molkereiprodukte enthalzusammengesetzte homogenisierte tende Zubereitungen Lebensmittelzubereitungen
17. ex 2105 00 Speiseeis Nur Fleisch-, Milch oder
Molkereiprodukte enthaltende Zubereitungen
18. ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, die nicht Nur Fleisch-, Milch oder
in Ziffer II oder III aufgeführt sind Molkereiprodukte enthaltende Zubereitungen
II. Uneingeschränkt eingeführt werden dürfen Tierprodukte aus Andorra, Norwegen und San Marino sowie folgende Lebensmittel, die kein Fleisch enthalten:
a. Biscuits und ähnliches Kleingebäck;
b. Brot;
c. Kuchen;
d. Schokolade;
e. Süsswaren einschliesslich Süssigkeiten;
f. ungefüllte Gelatinekapseln;
g. für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von Tierprodukten enthalten, sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten;
h. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate;
i. mit Fisch gefüllte Oliven;
j. Teigwaren, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind;
k. für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen, die Fleischextrakte, Fleischkonzentrate, tierische Fette oder Fischöl, -pulver oder -extrakte enthalten;
l. Fisch und Fischerzeugnisse aus den Färöern und Island; und
m. zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen, wenn sie:
1. bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht oder einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, sodass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist,
2. eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind, und