Vorlage

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 31 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

3. in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind.

III. Beschränkt eingeführt werden dürfen:

Erzeugnis Herkunft Bedingungen

a. Säuglingsmilchpulver, Färöer, Grönland, höchstens 10 kg pro Person Säuglingsnahrung und Island bzw. mitgeführtem Tier medizinische Spezialnahrung

für Mensch oder Tier, wenn:

1. die Erzeugnisse bei Andere höchstens 2 kg pro Person

Raumtemperatur haltbar sind; Drittstaaten bzw. mitgeführtem Tier

2. es sich um verpackte Marken-

produkte zum direkten Verkauf

an Endkonsumentinnen und

-konsumenten handelt; und

3. die Packung nicht geöffnet ist,

ausser sie ist bereits in Gebrauch.

b. Frische, ausgenommene Fische Alle Drittstaaten höchstens 20 kg pro Person

und Fischerzeugnisse. ausser den Färöern oder ein ganzer, ausgenom- und Island mener Fisch ohne Gewichtsbeschränkung pro Person

c. Lebensmittel, die nicht in Ziffer I, Färöer, Grönland, höchstens 10 kg pro Person II oder III Buchstabe a und b Island

aufgeführt sind, wie Eier und Andere höchstens 2 kg pro Person

Honig. Drittstaaten

d. Lebensmittel, die in Ziffer I Färöer, Grönland, höchstens 10 kg pro Person Buchstabe b aufgeführt sind, Island

sowie tierische Nebenprodukte,

die zur Verfütterung an Heimtiere

bestimmt sind.