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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 31 Seiten
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Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
3. in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind.
III. Beschränkt eingeführt werden dürfen:
Erzeugnis Herkunft Bedingungen
a. Säuglingsmilchpulver, Färöer, Grönland, höchstens 10 kg pro Person Säuglingsnahrung und Island bzw. mitgeführtem Tier medizinische Spezialnahrung
für Mensch oder Tier, wenn:
1. die Erzeugnisse bei Andere höchstens 2 kg pro Person
Raumtemperatur haltbar sind; Drittstaaten bzw. mitgeführtem Tier
2. es sich um verpackte Marken-
produkte zum direkten Verkauf
an Endkonsumentinnen und
-konsumenten handelt; und
3. die Packung nicht geöffnet ist,
ausser sie ist bereits in Gebrauch.
b. Frische, ausgenommene Fische Alle Drittstaaten höchstens 20 kg pro Person
und Fischerzeugnisse. ausser den Färöern oder ein ganzer, ausgenom- und Island mener Fisch ohne Gewichtsbeschränkung pro Person
c. Lebensmittel, die nicht in Ziffer I, Färöer, Grönland, höchstens 10 kg pro Person II oder III Buchstabe a und b Island
aufgeführt sind, wie Eier und Andere höchstens 2 kg pro Person
Honig. Drittstaaten
d. Lebensmittel, die in Ziffer I Färöer, Grönland, höchstens 10 kg pro Person Buchstabe b aufgeführt sind, Island
sowie tierische Nebenprodukte,
die zur Verfütterung an Heimtiere
bestimmt sind.