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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 31 Seiten

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Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

Anhang 5 (Art. 8)

Zulassungsbedingungen für Grenzkontrollstellen

A. Für Tiere

Die Grenzkontrollstellen müssen verfügen über:

1. eine eigens der Beförderung lebender Tiere vorbehaltene Zufahrt, um den Tieren unnötiges Warten zu ersparen;

2. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Transportmittel, die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der zu kontrollierenden Tiere gerecht wird;

3. ausreichend grosse Räume, einschliesslich Umkleideräume, Duschen und Toiletten für das Personal, das mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt ist;

4. einen angemessenen Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen;

5. die Dienste eines Speziallabors, das in der Lage ist, spezielle Analysen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen;

6. die Dienste eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Betriebs, der mit Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung der Tiere ausgestattet ist;

7. angemessene Anlagen für den Fall, dass die Grenzkontrollstellen als Warte- bzw. Umladestationen für im Transport befindliche Tiere genutzt werden, so dass diese abgeladen, getränkt, gefüttert, gegebenenfalls ordnungsgemäss untergebracht und gepflegt oder erforderlichenfalls an Ort und Stelle auf eine Weise getötet werden können, die ihnen unnötiges Leiden erspart;

8. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über TRACES mit den anderen Grenzkontrollstellen und den zuständigen Veterinärbehörden; und

9. Reinigungs- und Desinfektionsgerät und -vorrichtungen.

B. Für Tierprodukte

1Die Grenzkontrollstellen müssen so gebaut sein, dass ein angemessenes Hygieneniveau gewährleistet ist und Kreuzkontaminationen vermieden werden.

2Die Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle, in denen Erzeugnisse entladen, untersucht oder gelagert werden sollen, müssen genügend gross sein und Folgendes aufweisen: