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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 31 Seiten

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Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

Art. 10 Einfuhr von Tierprodukten im Reiseverkehr

Die Einfuhrbedingungen für Tierprodukte zum Eigengebrauch im Reiseverkehr sind in Anhang 7 aufgeführt.

Art. 11 Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst

Die grenztierärztliche Kontrollpflicht für Sendungen aus Drittstaaten, die im Luftverkehr eingeführt werden, richtet sich nach der Entscheidung 2007/275/EG5.

Art. 12 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenver-

schleppung

1Massnahmen, die das BLV gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19666 zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlässt, bleiben vorbehalten.

2Die Massnahmen sind im Anhang 8 aufgeführt. Das BLV kann Anhang 8 nachführen.

Art. 13 Nachführung der Anhänge

Das BLV kann die Anhänge 4, 6 und 7 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 16. Mai 20077 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

5Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von

Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind; ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2012/31/EU; ABl. L 21 vom 24.1.2012, S. 1.

6 SR 916.40

7 SR 916.443.106