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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 31 Seiten

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Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

a. glatte, abwaschbare Wände, die zusammen mit den Böden leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, sowie ein angemessenes Abflusssystem;

b. saubere und leicht zu reinigende Decken;

c. angemessene natürliche und künstliche Beleuchtung; und

d. angemessene Heiss- und Kaltwasserzufuhr in allen Untersuchungsräumen.

3Grenzkontrollstellen bei der gleichen Zollstelle müssen in angemessener Arbeitsentfernung zueinander stehen.

4Grenzkontrollstellen, die zur Abfertigung gekühlter, gefrorener und bei Umgebungstemperatur haltbarer Erzeugnisse zugelassen sind, müssen in der Lage sein, Erzeugnisse in jeder Temperaturkategorie zur gleichen Zeit und in angemessenen Mengen zu lagern. Der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt muss jederzeit so viel Lagerraum wie nötig zur Verfügung stehen.

5Für zum Genuss für Menschen bestimmte Erzeugnisse, für die bestimmte Temperaturauflagen gelten, muss der Übergang vom Transport- zum Entladebereich nach draussen abgeschirmt oder abgedichtet sein.

6Die Grenzkontrollstellen müssen verfügen über:

a. ein Büro mit allen erforderlichen Kommunikationsmitteln, einschliesslich Telefon, Telefax, TRACES-Terminal, Fotokopiergerät, allen einschlägigen Dokumenten und einem Archivraum mit genügend Kapazität zur Aufbewahrung von Unterlagen über die Kontrollen;

b. Sozialräume, einschließlich Umkleideräume, Toiletten und Handwaschbecken für das Personal, die zusätzlich nur von anderen an amtlichen Kontrollen beteiligten Personen benutzt werden dürfen;

c. einen geschlossenen oder überdachten Bereich zum Entladen von Transportmitteln; die Überdachungsanforderung gilt nicht für Sendungen von nicht containerisierter Wolle, für Schüttgutsendungen von nicht zum Genuss für Menschen bestimm-tem tierischem Eiweiss, von Gülle oder von Guano und für Massengutsendungen von Flüssigölen und -fetten, die auf Schiffen befördert werden;

d. einen Untersuchungsraum, in dem Erzeugnisse inspiziert und Proben für weitere Untersuchungen entnommen werden können; der Probenahmebereich kann sich innerhalb des Kontrollraums befinden;

e. geeignete Lagerräume oder -bereiche, in denen vorläufig beschlagnahmte Sendungen unter amtstierärztlicher Kontrolle gleichzeitig gekühlt, gefroren und bei Umgebungstemperatur gelagert werden können, bis die Ergebnisse etwaiger Laboranalysen oder anderer Untersuchungen vorliegen;

f. angemessene, den Hygieneanforderungen genügende Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen, namentlich auf die Einhaltung der mikrobiologischen Normen;