Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 18 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Parlament hat in der Sommersession 2013 die inhaltsähnlichen Motionen Rime vom 18. September 20121 und Bischof vom 20. September 20122 überwiesen. Die beiden Motionäre bemängeln, dass die aktuellen Vorschriften für die Bildung von Firmen von Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften zu restriktiv seien und den Nachfolgeprozess behindern würden. Wenn ein Unternehmen seine Firma einmal gewählt habe, sollte diese beibehalten werden können, ungeachtet der Änderungen, die den Kreis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Rechtsform betreffen. Damit die Rechtsform klar sei und um jegliche Verwechslungs- oder Täuschungsgefahr auszuschliessen, könnte ein Zusatz in der Firma auf die Rechtsform aufmerksam machen. In diesem Rahmen sollte der Kern der Firma möglichst frei wählbar sein, namentlich sollten bei Personengesellschaften3 Fantasiebezeichnungen als einziger Bestandteil in die Firma aufgenommen werden können, wie dies für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften bereits heute der Fall sei. Auch für Einzelunternehmen müsse eine angemessene Lösung gefunden werden, selbst wenn in diesem Fall eingeräumt wird, dass der Name des Inhabers immer Teil der Firma sein müsse. Zusätzliche Angaben wie «Eigentümer» oder «Nachfolger» müssen es ermöglichen, einen im Markt bekannten «Unternehmensnamen» beizubehalten.

Das Firmenrecht blieb seit seinem Inkrafttreten vor rund hundert Jahren praktisch unverändert. Mit Inkrafttreten am 1. Januar 20084 wurden die Vorschriften für die Bildung von Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften massgeblich vereinheitlicht und vereinfacht. Die vorgenannten Rechtsformen dürfen ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen und müssen in der Firma die Rechtsform angeben. Zudem hat sich die jeweilige Firma von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich zu unterscheiden.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Ziele Kontinuität der Firma

Die einmal gewählte Firma soll auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden können. Insbesondere sind Gesellschafterwechsel ohne Änderung der Firma möglich und die Umwandlung in eine andere Rechtsform tangiert die Firma im Idealfall nur noch beim Rechtsformzusatz. Der erarbeitete und gepflegte Wert einer Firma bleibt erhalten und stärkt letztlich auch die Bedeutung der im Handelsregister eingetragenen Firma als Kennzeichen.

1 12.3727 «Erleichterung der Unternehmensnachfolge».

2 12.3769 «Modernisierung des Firmenrechts».

3 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden unter dem Begriff Personengesellschaften zusammengefasst.

4 AS 2007 4791