Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 18 Seiten

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1.3 Rechtsvergleich

1.3.1 Deutschland Allgemeines

Das deutsche Firmenrecht wurde mit dem Handelsrechtsreformgesetz im Jahre 1998 liberalisiert, so dass nur noch wenige Grundsätze der Firmenbildung gesetzlich vorgeschrieben sind (§ 18 ff. des Handelsgesetzbuches; HGB). Das Firmenrecht wird demnach für alle Rechtsformen nach gleichen Prinzipien geregelt.

Angabe der Rechtsform

Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss zwingend einen Rechtsformzusatz enthalten (§ 19 HGB, § 4 AktG, § 4 GmbHG, § 3 GenG, § 2 PartGG), der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt:

– Einzelkaufleute: «eingetragener Kaufmann», «eingetragene Kauffrau» oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. «e.K.», «eK», «e.Kfm.» oder «e.Kfr.».

– Offene Handelsgesellschaft: «offene Handelsgesellschaft» oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. «OHG».

– Kommanditgesellschaft: «Kommanditgesellschaft» oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. «KG».

– Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, z.B. durch den Zusatz «GmbH & Co. KG» bzw. «GmbH & Co. oHG».

– Aktiengesellschaft: «Aktiengesellschaft» oder die Abkürzung «AG».

– Gesellschaft mit beschränkter Haftung: «Gesellschaft mit beschränkter Haftung» oder die Abkürzung «GmbH».

– Genossenschaft: «eingetragene Genossenschaft» oder die Abkürzung «eG».

– Partnerschaft: Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz «und Partner» oder «Partnerschaft» sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

Schutz der Firma

Gemäss § 30 HGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben politischen Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen (bei Partnerschaften: Namen) deutlich unterscheiden. Die Unterscheidung zweier an sich identischer Firmen allein durch den unterschiedlichen Rechtsformzusatz ist dabei nicht ausreichend. Das Handelsregistergericht prüft die deutliche Unterscheidbarkeit von Amtes wegen, da die unzureichende Unterscheidbarkeit als Eintragungshindernis gilt.