Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 18 Seiten
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Registrierung bei den Handelskammern; Verweis auf die Bestimmungen für die Gesellschaften).
Angabe der Rechtsform
Bei Personengesellschaften muss die «ragione sociale» einen oder mehrere Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und den Hinweis auf das Gesellschaftsverhältnis oder die Rechtsform enthalten (s.n.c., s.a.s.). Im Gegensatz dazu dürfen die Kapitalgesellschaften ihre «denominazione sociale» frei wählen (Information über Gesellschafter, Unternehmenszweck oder reine Fantasiebezeichnung), müssen ihr aber zwingend die Angabe der Rechtsform beifügen (s.p.a., s.r.l., società cooperativa a responsabilità illimitata oder società cooperativa a responsabilità limitata). Die società in accomandita per azioni (vergleichbar mit der schweizerischen Kommanditaktiengesellschaft) gilt als atypische Kapitalgesellschaft, deren «denominazione sociale» so gebildet werden muss, dass sie den Namen mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit der Angabe der Rechtsform (S.a.p.a.) enthält.
Schutz der «ditta»
Gemäss Artikel 2566 des Codice civile muss das zuständige Handelsregisteramt (i.d.R. die lokale Handelskammer) die Eintragung einer «ditta» verweigern, wenn diese mit einer bereits eingetragenen Bezeichnung eines Unternehmens identisch ist, das denselben Zweck verfolgt oder an dem gleichen Ort ansässig ist, an dem es seinen Aktivitäten nachgeht. Es gilt die Eintragungspriorität, die dem Berechtigten einen lokalen Ausschliesslichkeitsanspruch verleiht.
1.3.5 Grossbritannien Allgemeines
Ein eigentliches kodifiziertes Firmenrecht existiert in Grossbritannien nicht. In einzelnen Erlassen9 werden die wichtigsten technischen Grundsätze für die Eintragung der Unternehmensbezeichnungen festgehalten. Mit Ausnahme dieser strengen Rahmenbedingungen, die das materielle Firmenrecht zwangsläufig präjudizieren, ist die Rechtslage in Bezug auf die Bildung des «Company name» durchaus liberal.
Angabe der Rechtsform
Jeder im Handelsregister eingetragene Gesellschaftsname eines wirtschaftlich tätigen Unternehmens muss die Angabe der Rechtsform enthalten, die am Ende des Namens stehen muss. Der Name einer private company muss mit dem Begriff «Limited» oder der Abkürzung «Ltd» enden, der Name einer public company mit dem Begriff «public limited company» oder der Abkürzung «PLC». Damit sollen Dritte,
9 Z.B. im Companies Act (2006), Part 5, Chapter 2 oder in der Company and Business Names Regulation (1981).