Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

soll jedoch der Drittschutz nicht zu kurz kommen, so dass die Angabe der Rechtsform in der Firma künftig Pflicht wird. Diese Lösung entspricht der Rechtslage in Deutschland und Österreich, aber auch in Italien und Grossbritannien sowie weiten Teilen der Welt (Asien, USA, Australien).

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 945 Abs. 2 Bildung der Firma von Einzelunternehmen

Unter geltendem Recht darf die Firma eines Einzelunternehmens nur ausnahmsweise bei einer Geschäftsübernahme die Familiennamen von mehreren Personen enthalten. Die neue Inhaberin oder der neue Inhaber ist in der Firma zu erwähnen und das Nachfolgeverhältnis ist mit Zusätzen wie z.B. «Nachfolger» oder «vormals»10 zum Ausdruck zu bringen. Die Regel des geltenden Artikel 953 Absatz 2 OR kommt neu auf die Firmen aller Einzelunternehmen zur Anwendung. Somit dürfen neu in der Firma eines Einzelunternehmens – unter Beachtung des Wahrheitsgebots und des Täuschungsverbots – zusätzlich zu dem Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers auch weitere Familiennamen, die nicht mit demjenigen der Inhaberin oder des Inhabers übereinstimmen, aufgeführt werden. Enthält die Firma eines Einzelunternehmens jedoch zusätzliche Familiennamen, ist die Inhaberin als solche oder der Inhaber als solcher zu bezeichnen. Das wird erreicht, in dem der Zusatz «Inhaberin» oder «Inhaber» dem Familiennamen bzw. dem Vornamen der Inhaberin oder des Inhabers vorangestellt wird. Weil diese Regel neu für alle Einzelunternehmen gilt und weiterhin insbesondere bei Nachfolgeverhältnissen zur Anwendung kommen wird, kann Artikel 953 OR aufgehoben werden. Abgesehen von Geschäftsübernahmen dürfte diese Regel für Einzelunternehmen bedeutsam sein, die beispielsweise Lizenznehmer von Kennzeichen, die Namen beinhalten, sind.

Beispiele

Konditorei Herzog Inhaberin Sauer

Mc Donald's Restaurant Inhaber Ch. Burger

Schönheitsinstitut Yves Rocher Inhaberin Margrit Blum

Art. 947 und 948 Aufgehoben

Die Firmen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften müssen nicht mehr nur die Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern enthalten, sondern können beispielsweise auch aus Sach- oder Fantasiebezeichnungen gebildet werden. Daher können Artikel 947 und 948 OR aufgehoben werden.

Art. 950 Bildung der Firma von Handelsgesellschaften und Genossenschaften

Die mit der letzten Teilrevision des Firmenrechts eingeführte Bestimmung, dass Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaf-

10 Vgl. Randziffer 238 der Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2009 (www.zefix.ch → rechtliche Grundlagen).