Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 18 Seiten
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Erkennbarkeit der Rechtsform
Das geltende Recht verlangt seit der letzten Teilrevision des Firmenrechts für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften die Angabe der Rechtsform in der Firma. Wenn künftig bei allen Gesellschaften die Rechtsform aus der Firma ersichtlich wird, d.h. wenn jede Gesellschaft sich in der Firma als das bezeichnet, was sie ist, lassen sich Unklarheiten bezüglich der Erkennbarkeit als Firma bzw. Täuschungen über die Rechtsform vermeiden.
Vereinheitlichung der Firmenbildung
Bei der Firmenbildung sollen möglichst für alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften dieselben Vorschriften gelten, daraus resultiert ein weitestgehend rechtsformunabhängiges Firmenrecht. Ausser bei Einzelunternehmen besteht die Firma aus einem frei zu bildenden Kern, der mit der entsprechenden Rechtsformangabe ergänzt wird.
Vereinheitlichung der Ausschliesslichkeit
Die Firmen von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften müssen sich nach geltendem Recht nur von anderen Gesellschaften in dieser Form am gleichen Ort unterscheiden, währendem die Ausschliesslichkeit der Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften in der ganzen Schweiz gilt. Die Ausschliesslichkeit wird für alle Handelsgesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis von vielen Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt.
1.2.2 Die Neuerungen im Überblick Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaft
Für die Firmen von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften gelten die gleichen Vorschriften wie sie bereits z.B. für die Firmen von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten. Die Firma besteht aus einem Kern und der Rechtsformangabe.
Der Kern der Firma ist grundsätzlich frei wählbar. Er kann unter anderem aus Fantasiebezeichnungen oder Sachbegriffen gebildet werden, darf aber auch weiterhin die Namen von einer oder mehreren Personen enthalten. Die Schranken bilden immer das Wahrheitsgebot und das Täuschungsverbot. Insbesondere bei Neugründungen ist darauf zu achten, dass nicht beliebige Namen, die keinen Bezug zum Unternehmen aufweisen, in die Firma aufgenommen werden. Die in der Firma von Personengesellschaften oder Kommanditaktiengesellschaften namentlich erwähnten Personen müssen nicht mehr zwingend unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sein, sondern es könnte sich z.B. auch um inzwischen ausgeschiedene Gründungsmitglieder handeln. Die Firma von Personengesellschaften bzw. Kom-